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BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – II ZR 329/12

Wird die Hauptversammlung in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum nicht übertragen, wird das Teilnahmerecht des anwesenden Aktionärs selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Übertragung in einen so genannten Präsenzbereich angekündigt worden ist. Eine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume wie den Catering-Bereich, Raucherecken o.ä. wird aktienrechtlich nicht verlangt. Wenn eine zugesagte Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Er kann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will. Die Entscheidung des LG München I (AG 2011, 263 und BB 2010, 1111), die durch eine unzureichende Beschallung eines Präsenzbereichs das Teilnahmerecht verletzt sah, ist vereinzelt geblieben (vgl. dagegen OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, ZIP 2013, 931, 933; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 12 W 185/05, juris Rn. 79; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 118 Rn. 70 Fn. 160).

Schlagworte: Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Teilnahmerechte