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BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – IX ZB 230/10

GmbHG §§ 19, 30, 31; InsO § 213

a) Ansprüche auf Kapitalaufbringung und KapitalerhaltungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kapitalaufbringung
Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
Kapitalerhaltung
sind in der Insolvenz der GmbH bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, in der ihre Einziehung erforderlich ist, um alle Masse- und Insolvenzgläubiger zu befriedigen. In diesem Fall mindern Zahlungen Dritter an Insolvenzgläubiger, die im eröffneten Verfahren erfolgen, nicht die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters.

b) Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitelerhaltung können in der Liquidation der GmbH nur realisiert werden, soweit sie zur Liquidation der Gesellschaft erforderlich sind, also etwa zum Zwecke der Beendigung der laufenden Geschäfte oder zur Befriedigung aller Gläubiger. Ein darüber hinausgehender Forderungseinzug wäre sinnlos, weil der eingezogene Betrag anschließend den Gesellschaftern wieder zur Verfügung gestellt werden müsste. Der Anspruch kann deshalb insoweit nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 18. November 1969 – II ZR 83/68, NJW 1970, 469, 470, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedruckt; Müller, DB 2003, 1939; Michalski/Nerlich, GmbHG § 69 Rn. 25; MünchKomm-GmbHG/H.F. Müller, § 69 Rn. 15; Baumbach/Hueck/ Haas, GmbHG, 19. Aufl. § 69 Rn. 4; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 69 Rn. 23; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 69 Rn. 23). Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gilt dies entsprechend.

Schlagworte: Insolvenz, Kapitalaufbringung, Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung in der Liquidation, Kapitalerhaltung, Liquidation