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BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – IIZR 93/20

Tenor

Die Beschwerde des Nebenintervenientengegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6.Zivilsenats des OberlandesgerichtsOldenburg vom 15. Mai 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit ihrer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§544 Abs.2 Nr.1ZPO).

Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse, den Nebenintervenienten als Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen.

Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers vom Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in dessen Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter (st.Rspr., BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – II ZR 130/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 2. März 2009 – II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und damit erreicht werden soll, dass dieser in seiner Leitungsfunktion belassen wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – II ZR 130/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Juni 2011 – II ZR 127/10). Nicht maßgeblich ist das Gehalt des Geschäftsführers (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – II ZR 127/10). Die Beschwer bei einer Ausschlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 123/12, juris Rn. 1 mwN zur Ausschließung durch BeschlussBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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oder zur Einziehung). Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 123/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. März 2009 – II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4).

Der Wert der Geschäftsanteile des Gesellschaftergeschäftsführers bildet damit die Obergrenze der Beschwer. Ausgehend von dem Nominalwert des Geschäftsanteils des Nebenintervenienten in Höhe von 15.450 € beträgt der Streitwert und auch die Beschwer maximal diesen Wert. Einen höheren(Verkehrs-)Wert hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (st.Rspr., BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 – VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 16) dargelegt und glaubhaft gemacht, noch ist ein höherer Wert anderweitig ersichtlich. Der Umstand, dass hier auf Beklagtenseite der Gesellschaftergeschäftsführer als Nebenintervenient aufgetreten ist, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735f.).

Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Streitwert, Streitwert Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Streitwertbemessung