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BGH, Urteil 3. Juli 2000 – II ZR 381/98

BGB § 611, BetrAVG

a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, kann unter die Bedingung gestellt werden, dass der Begünstigte von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtlichen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche Vereinbarung nicht anzuwenden.

b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche erfassen soll.

Schlagworte: Altersversorgung, Anstellungsvertrag, Bezüge des Geschäftsführers, Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Nachvertraglich, Vergütung der Geschäftsführer, Versorgungszusage, Wettbewerbsverbot