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BGH, Urteil und Teilversäumnisurteil vom 18. Februar 2008 – II ZR 132/06

RHEINMÖVE

AktG §§ 52, 62, 93, 116; BGB §§ 812, 818

a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 – II ZR 62/06, ZIP 2007, 1751 – „Lurgi“) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer „übertragenden Sanierung“ an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt.

b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57, 62 AktG sind hier nicht anwendbar. Unberührt bleibt der Anspruch der AG auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG).

c) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften ggf. gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den übernommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß §§ 93 Abs. 3 Nr. 4, 116 AktG für die nicht wirksam erbrachte Einlage.

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