§ 4 GmbHG, Art 4 WG, § 164 BGB
1. Der GmbH-Geschäftsführer kann uU einem Geschäftspartner der GmbH nach Rechtsscheinsgrundsätzen für eine Gesellschaftsverbindlichkeit haften, wenn er entgegen GmbHG § 4 Abs 2 im Geschäftsverkehr der Firma der Gesellschaft nicht die zusätzliche Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ („mbH“) hinzufügt.
2. Wer auf einem Wechsel unter dem Stempel einer Personenfirma zeichnet, verpflichtet den Firmeninhaber und nicht sich selbst, auch wenn nicht besonders zum Ausdruck kommt, daß der Zeichner mit dem Inhaber der Firma nicht identisch ist, sondern als dessen Vertreter handelt (Ergänzung zu BGH 1974-03-18 II ZR 167/72 = BGHZ 62, 216 = DB 1974, 1278).
3. Die Auslegungsregel des BGB § 164 Abs 2, wonach derjenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, ist nicht anwendbar, wenn erkennbar ist, wer Vertragspartner sein soll, und lediglich unklar bleibt, ob der Erklärende selbst dieser Vertragspartner ist oder nur dessen Vertreter.
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Juli 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin ist Inhaberin und Ausstellerin von fünf in der Zeit vom 4. bis 25. April 1972 ausgestellten Wechseln über insgesamt 28.451,55 DM. Die Wechsel sind gezogen auf „H F, Großtischlerei, … G bei Ha, B straße …“. Unter dem quer gedruckten Wort „Angenommen“ befindet sich ein Stempelabdruck: „H F, Großtischlerei, … G bei Ha“ (darunter zwei Telefonnummern), den der Beklagte mit seinem Namenszug unterzeichnet hat.
Inhaber der Firma F war zunächst der Bauunternehmer Heinrich F, der im April 1970 verstorben ist. Durch notariellen Vertrag vom 12. November 1971 übertrugen seine Erben das Geschäft mit Aktiven und Passiven sowie dem Recht der Firmenfortführung auf die E Bauzubehör, Metallfenster und Fassadenbau GmbH (im folgenden: E GmbH), die vom Beklagten als Geschäftsführer vertreten wurde, das zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück erwarb der Beklagte persönlich. Zum Handelsregister meldeten die Beteiligten an, daß der Beklagte (nicht die E GmbH) das Unternehmen erworben habe. Diese Anmeldung wurde jedoch, bevor eine Eintragung erfolgt ist, am 7. Juli 1972 zurückgenommen. Die E GmbH ist später in Konkurs gefallen.
Vor der Übertragung des Unternehmens auf die E GmbH hatte die Klägerin die Firma F mit Waren beliefert und hierfür Wechsel genommen. Die Wechsel wurden, nachdem die Klägerin von der Unternehmensübertragung erfahren hatte, prolongiert und durch die Klagewechsel ersetzt. Da diese nicht eingelöst worden sind, nimmt die Klägerin den Beklagten im Wechselverfahren auf Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten in Anspruch. Sie ist der Ansicht, daß der Beklagte, nicht die E GmbH, als Wechselannehmer hafte; jener habe ein Vertretungsverhältnis zur GmbH nicht deutlich gemacht, vielmehr habe er sich als Inhaber der Firma F ausgegeben. Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, er habe die Wechsel im Namen der Firma F angenommen und Inhaberin dieser Firma sei die E GmbH. Daß er sich selbst als Erwerber der Firma F bezeichnet habe, hat er bestritten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision – die die Klägerin zurückzuweisen beantragt – verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht folgert aus der Anwendung der Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB, nicht die E GmbH, sondern der Beklagte sei aus den Akzepten verpflichtet. Dieser habe dem Firmenstempel „H F, Großtischlerei“ lediglich seinen Namenszug hinzugefügt, ohne durch einen Vertreterzusatz oder durch Unterzeichnung unter einer Gesellschaftsfirma kenntlich zu machen, daß er nicht im eigenen Namen handele. In dieser Weise zeichne grundsätzlich der Inhaber einer Einzelfirma. Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen müßten einen das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz beifügen (§§ 51, 57 HGB), der Geschäftsführer einer GmbH aber zeichne unter der GmbH-Firma (§ 35 Abs. 3 GmbHG), die einen auf die Gesellschaftsform hinweisenden Zusatz haben müsse (§ 4 Abs. 2 GmbHG). Lediglich der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft – der sich gemäß § 128 HGB selbst verpflichte – könne, wenn die Gesellschaft eine einzelkaufmännische Firma übernommen habe, mit dieser Firma und seinem Namen ohne Hinzufügung eines Vertreterzusatzes zeichnen. Nicht durchgreifend, so meint das Berufungsgericht weiter, sei das Vorbringen des Beklagten, der Klägerin sei gleichgültig gewesen, wer Inhaber der Firma F gewesen sei. Es sei zwar denkbar, daß jemand bei einem Geschäft mit einer Handelsfirma auf jeden Fall mit dem Firmeninhaber abschließen wolle, wer immer das sein möge. Die Entgegennahme eines Wechsels sei aber ein Kreditgeschäft, bei dem es dem Kaufmann zumeist auf die Person des Schuldners ankomme. Nichts spreche dafür, daß es hier anders gewesen sei.
Der Revision ist einzuräumen, daß diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Im Ergebnis ist jedoch dem Berufungsgericht beizutreten.
1. Für die Auslegung, wer als Wechselschuldner verpflichtet ist, kommt es in erster Linie auf die in der Wechselurkunde niedergelegte Erklärung an. Die Wechselurkunde ist zum Umlauf bestimmt und bildet die Grundlage für den Rechtserwerb Dritter. Deshalb gilt nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz, daß der typische Sinn der Erklärung maßgebend ist; für die Auslegung sind, abgesehen von der Urkunde selbst, nur solche Umstände heranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeiten erkannt werden können (RGZ 112, 85, 86 stdg. Respr.; BGHZ 21, 155, 161 f). Typischer Sinn einer unter Angabe einer Firma abgegebenen Erklärung ist aber die Verpflichtung des Inhabers dieser Firma, und zwar auch dann, wenn nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, daß der Unterzeichnende mit dem Inhaber der Firma nicht identisch ist und deshalb nur als dessen Vertreter handeln konnte und wollte. Bei der Wechselerklärung, der regelmäßig ein Kreditgeschäft zugrunde liegt, ist das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders. Bei ungestörtem Geschäftsablauf würde kein Kaufmann, wenn ihm eine Firma angegeben wird und besondere weitere Umstände bei Vertragsschluß keine Rolle gespielt haben, daran denken, sich nicht an diese „Firma“, d. h. deren Inhaber, sondern die unterzeichnende Person zu wenden. Umgekehrt würde man dem Inhaber einer Firma, unter deren Namen ein von ihm bevollmächtigter Vertreter die Unterschrift geleistet hat, schwerlich gestatten, seine Verpflichtung zu leugnen und sich darauf zu berufen, der Vertreter habe das Vertretungsverhältnis nicht deutlich genug gekennzeichnet. Beim später gescheiterten Geschäft – wenn der Firmeninhaber in Konkurs gefallen ist – ist rückblickend keine andere Beurteilung möglich. Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB, wonach derjenige selbst verpflichtet wird, dessen Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, ergibt sich für einen solchen Fall nichts; sie kommt nicht zum Zuge, wenn die Art und Weise der Zeichnung dem Erklärungsempfänger kenntlich macht, wer sein Vertragspartner ist, und lediglich unklar bleibt, ob der Erklärende selbst dieser Vertragspartner oder nur dessen Vertreter ist (BGHZ 62, 216, 220 f m. w. N.).
Selbstverständlich gilt der Grundsatz, daß in Fällen dieser Art der Firmeninhaber verpflichtet wird, nicht, wenn die Vertragschließenden eine Verpflichtung des Unterzeichners gewollt haben und sich das im Einzelfall auch aus der Wechselurkunde und den zu ihrer Auslegung heranziehbaren Umständen ergibt. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Die Wechselerklärungen des Beklagten können daher nicht so angesehen werden, als habe er sie für sich selbst abgegeben. Als Bezogene und Akzeptantin war auf den Wechseln jeweils die Firma F bezeichnet. Damit wurde, zumal die Firma der Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr ist (§ 17 HGB), die E GmbH als die Firmeninhaberin verpflichtet. Dadurch, daß der Beklagte den Firmenstempel mit seinem Namen unterzeichnet hat, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen, konnte für einen unbeteiligten Dritten um so weniger der Eindruck entstehen, daß nicht der Inhaber der Firma, sondern der Beklagte verpflichtet werden sollte, als nur die Adresse und Telefonnummer der Firma F, nicht die des Beklagten, und als Bezogene nur die Firma F ohne Zusatz angegeben waren.
Bei der Auslegung des vom Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Wechselbegebungsvertrages würden allerdings die für die Auslegung der Wechselurkunde geltenden Einschränkungen nicht zu machen sein; insoweit gilt die allgemeine Regel, daß unter Berücksichtigung aller außerhalb der Wechselurkunde liegenden Umstände der Inhalt der Parteierklärungen zu ermitteln ist. Das kann zur Folge haben, daß sich Wechselerklärung und -begebung nicht decken, im Verhältnis von Wechselschuldner und erstem Nehmer, bei dem ein gutgläubiger Erwerb von Wechselrechten nicht in Betracht kommt, eine Wechselverpflichtung des Akzeptanten infolgedessen nicht wirksam entsteht (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 218 zu Fn. 4) und dessen Haftung allenfalls aus anderen Gründen herzuleiten sein kann. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Falle nicht an. Die Klage ist im Wechselprozeß erhoben. Der Urteilsfindung kann daher nur der unstreitige oder mit Mitteln des Urkundenprozesses nachgewiesene Parteivortrag zugrunde gelegt werden. Dieser gibt nichts dafür her, daß die außerurkundlichen Wechselerklärungen des Beklagten von seinen urkundlichen Erklärungen zu den Wechseln abweichen. Die Klägerin hat zwar behauptet, der Beklagte habe sich ihr gegenüber ausdrücklich als Inhaber der Firma F bezeichnet und bei den der Wechselhingabe vorausgegangenen Vertragsverhandlungen auf seinen Grundbesitz hingewiesen. Diese Behauptungen, die möglicherweise für den Begebungsvertrag zu der Auslegung führen könnten, daß der Beklagte persönlich Wechselschuldner sein sollte, sind jedoch vom Beklagten bestritten und mit den im Urkundenprozeß zugelassenen Beweismitteln nicht nachgewiesen worden.
2. Ist demnach unter Zugrundelegung des für das Wechselvorbehaltsurteil beachtlichen Prozeßstoffs davon auszugehen, daß die E GmbH die Wechsel angenommen hat, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für die Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten einzustehen, gleichwohl im Ergebnis zutreffend. Den Beklagten trifft nämlich eine Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung, da er die Wechsel unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit der Firma F gezeichnet hat, ohne einen Zusatz hinzugefügt zu haben, der klargestellt hätte, daß Firmeninhaberin eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
war.
a) Gemäß § 35 Abs. 3 GmbHG hat der Geschäftsführer einer GmbH in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma der Gesellschaft seine Namensunterschrift beifügt. Dabei muß die Firma nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 GmbHG die zusätzliche Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ („mbH“) enthalten. Dies gilt, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt und in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig vertreten wird, nicht nur für eine von der GmbH neu gebildete Firma, sondern auch, wenn, wie hier, die von einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft übernommene Firma fortgeführt wird (BGHZ 62, 216, 226; Baumbach/Hueck, 13. Aufl. Anm. 4 A; Brodmann Anm. 5; Schilling in Hachenburg, 6. Aufl. Anm. 19; Scholz, 4. Aufl. Anm. 18: alle zu § 4 GmbHG; Feine, in Ehrenb. Hdb. Bd. III 3 S. 85). Ob die Firmenfortführung im vorliegenden Fall erlaubt war, oder ob nicht, da eine GmbH nach h. M. nicht verschiedene Firmen haben kann (RGZ 85, 397, 399; 113, 213, 216), im Falle der Beibehaltung der Firma Euro GmbH diese auch auf das erworbene Geschäft hätte erstreckt (oder bei einer Fortführung der Firma F als Zweigniederlassung als Hauptniederlassungszusatz hätte beigefügt) werden müssen, ist hierbei ohne Bedeutung. Denn in diesem Falle war es gemäß § 4 Abs. 2 GmbHG geboten, mit einer Firma zu unterzeichnen, die den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ enthielt.
b) Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG führt zur Rechtsscheinhaftung des Beklagten.
Wer als GmbH-Geschäftsführer mit einer Personenfirma ohne mbH-Zusatz zeichnet, erweckt den Eindruck, der Firmeninhaber, für den er handelt, sei keine Kapitalgesellschaft oder sonstige, nur mit einem beschränkten Vermögen haftende juristische Person, sondern ein Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft, die ein einzelkaufmännisches Unternehmen fortführt (zum letzteren BGHZ 62, 216, 224 ff); denn für alle juristischen Personen mit beschränkter Haftung schreibt das Gesetz die Verlautbarung der Gesellschaftsform in der Firma oder im Verbandsnamen vor (vgl. außer § 4 Abs. 2 GmbHG die §§ 4, 279 AktG; 3 Abs. 2 GenG; 65 BGB; 18 Abs. 2 VAG). Damit wird durch die Zeichnung ohne GmbH-Zusatz gesetzeswidrig ein falscher Anschein geschaffen. Das gesetzliche Gebot, das Fehlen einer unbeschränkten persönlichen Haftung offenzulegen, geht von dem Gedanken aus, daß im Rechtsverkehr ein Bedürfnis besteht, den Geschäftspartnern hierüber Klarheit zu verschaffen: sei es, weil es ihnen auf die Haftung einer weiteren Vermögensmasse neben dem Geschäftsvermögen ankommt, sei es, weil man erwartet, die persönliche Einstandspflicht mit dem Privatvermögen werde einen Kaufmann im allgemeinen zu einer behutsameren, auch für die Gläubiger weniger risikoreichen Geschäftsführung veranlassen, während eine Haftungsbeschränkung bei Abschlüssen mit ihm häufig größere Vorsicht am Platze erscheinen läßt. Dieser vom Gesetz vorausgesetzten Beurteilung, welche Bedeutung der Kenntnis vom Fehlen der Mithaftung einer natürlichen Person im Geschäftsverkehr zukommt, entspricht in den Fällen, in denen der Geschäftsführer einer GmbH die von ihm zu erwartende Offenlegung unterläßt, so im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen erweckt und damit die Gefahr von Dispositionen herbeiführt, die die Geschäftspartner sonst nicht oder nicht in dieser Form getroffen hätten, eine Vertrauenshaftung dieses Geschäftsführers wegen des von ihm so geschaffenen Rechtsscheins, jedenfalls dann, wenn das für die Haftung tatsächlich zur Verfügung stehende beschränkte Geschäftsvermögen zur Befriedigung letzten Endes nicht ausreicht.
c) Die Rechtsscheinhaftung des Beklagten für die Wechselverbindlichkeiten der E GmbH setzt freilich weiterhin voraus, daß die Klägerin die wahren Verhältnisse nicht gekannt und sich im Vertrauen auf unbeschränkte Haftungsverhältnisse bei der „Firma F“ auf die Wechselprolongation eingelassen hat. Das darzulegen und zu beweisen, ist aber nicht Sache der Klägerin. Das gesetzliche Gebot, beim Handeln einer GmbH die fehlende persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
einer natürlichen Person offenzulegen, verfolgt das Ziel, dem Rechtsverkehr insoweit einen gesteigerten Verkehrs- und Vertrauensschutz zu verschaffen. Dieser Schutzzweck würde nur höchst unvollkommen erreicht und die Vorschrift weitgehend entwertet werden, wenn der Geschäftspartner den meist schwierigen Nachweis führen müßte, daß er die wahren Verhältnisse weder gekannt hat noch kennen mußte, und daß weiterhin die Tatsache, daß der Personenfirma kein mbH-Zusatz hinzugefügt war, für seine Entschließungen auch ursächlich gewesen ist. Soweit es sich, wie hier um die Rechtsscheinhaftung als Folge des Verstoßes gegen ein gesetzliches Offenbarungsgebot handelt, ist es infolgedessen sachgerecht, demjenigen, der die Rechtsscheinfolgen nicht gegen sich gelten lassen will, in Annäherung an die gesetzlich geregelten Fälle der Rechtsscheinhaftung und des Gutglaubensschutzes die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß sein Vertragsgegner die Haftungsbeschränkung kannte oder kennen mußte oder daß diese für ihn im konkreten Fall keine Rolle gespielt hat. Eine solche Beweislastverteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats, nach der bei Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht die Beweislast dafür, daß diese Pflichtverletzung für die Disposition des anderen Teiles nicht ursächlich geworden ist, zu Lasten dessen geht, dem der Verstoß zur Last fällt (BGHZ 61, 118).
d) Wendet man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Fall der Rechtsscheinhaftung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 GmbHG an, so ergibt sich, daß der Beklagte haftet. Er hat zwar behauptet, die Klägerin habe von dem Erwerb der Firma F durch die E GmbH erfahren. Diese Behauptung ist aber von der Klägerin bestritten, und ihre Richtigkeit ist mit im Urkundenprozeß zugelassenen Beweismitteln nicht nachgewiesen worden.
Im Ergebnis ist damit der Beklagte von den Vorinstanzen zu Recht verurteilt worden. Seine Revision ist zurückzuweisen.
Schlagworte: GmbHG § 4