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BGH, Urteil vom 04.07.2002 – IX ZR 265/01

§ 11 Abs 2 Nr 1 InsO, § 93 InsO, § 34 AO, § 69 AO, § 128 HGB, § 161 Abs 2 HGB

a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.

b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu machen.

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Insolvenzverfahren, Sperrwirkung, Vollstreckung