§ 11 Abs 2 Nr 1 InsO, § 93 InsO, § 34 AO, § 69 AO, § 128 HGB, § 161 Abs 2 HGB
a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.
b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu machen.
Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Insolvenzverfahren, Sperrwirkung, Vollstreckung