HGB § 145 ff.
Ein Gesellschafter, der die Liquidation absichtlich verzögert, kann sich wegen eines gegen ihn gerichteten persönlichen Schadensersatzanspruches eines Mitgesellschafters nicht auf den im Regelfall geltenden Grundsatz berufen, ein solcher Anspruch sei seit der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft nur noch ein Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung, der selbständig nicht mehr geltend gemacht werden könne.
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