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BGH, Urteil vom 05.06.2013 – 1 StR 626/12

§ 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 27 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB, § 41a EStG, § 611 BGB, §§ 611ff BGB

a) Ein Baukolonnenführer kann sich wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen. Der Baukolonnenführer ist Arbeitgeber i.S.d. § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB hinsichtlich der zur Durchführung von Bauarbeiten eingesetzten Arbeiter, sofern er (wie hier) die Planung und Durchführung der Bauarbeiten von den Auftraggebern übernimmt, die für die jeweilige Baustelle erforderlichen Arbeiter stellt und diese als „Bauleiter“ anweist und überwacht.

Aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ist die Eigenschaft der Kolonnenführer als Arbeitgeber i.S.v. § 266a Abs. 1 und 2 StGB hinsichtlich der zur Durchführung der Bauarbeiten eingesetzten Arbeiter hinreichend deutlich zu entnehmen. Die Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs in § 266a StGB richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das wiederum auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt (Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, § 266a Rn. 8 f. mwN). Arbeitgeber ist dementsprechend der nach §§ 611 ff. BGB Dienstberechtigte, also derjenige, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht, das sich vornehmlich in seiner regelmäßig mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers äußert (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266a Rn. 4 und 4a mwN; Matt in Matt/Renzikowski, StGB, § 266a StGB Rn. 16 mwN). Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 StR 478/09, wistra 2010, 29; Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, NJW 2009, 528). Nach der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei insoweit als glaubhaft angesehenen Einlassung der Angeklagten hatte nicht die O.    GmbH, sondern die Kolonnenführer dafür Sorge zu tragen, dass die für die Durchführung der Aufträge benötigten Arbeiter zur Verfügung standen. Entsprechend wurden die Planung und die Durchführung der Bauarbeiten von den den Auftraggebern unter den Namen „M.   “, „P.   “ und „E.  “ bekannten Kolonnenführern übernommen, die auch die für die jeweilige Baustelle erforderlichen Arbeiter stellten und diese als „Bauleiter“ anwiesen und überwachten.

b) Kommt der Kolonnenführer seinen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe von Lohnsteueranmeldungen sowie zur Anmeldung und Abführung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht nach, macht er sich im oben genannten Sinne strafbar.

Indem die Kolonnenführer ihren steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen sowie zur Anmeldung und Abführung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung im Zeitraum Juli 2007 bis November 2008 nicht nachgekommen sind, haben diese sich wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB in jeweils 17 Fällen strafbar gemacht.

c) Beihilfe zu diesen Taten leistet, wer es dem Kolonnenführer ermöglicht, seine Bauleistungen unter Einsatz nicht ordnungsgemäß bei dem zuständigen Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern gemeldeter Arbeitnehmer „schwarz“ zu erbringen, indem er eine nur zum Schein als Baufirma auftretende GmbH zu Verfügung stellt, nach Vorgaben des Kolonnenführers unter deren Firma Rechnungen an die Auftraggeber erstellt und nach Eingang der Zahlungen die entsprechenden Beträge nach Abzug einer „Provision“ in Höhe von 8% an den Kolonnenführer weiterreicht, der diese Gelder teils selbst behält, teils zur Auszahlung von Schwarzlöhnen verwendet.

Zu diesen Taten hat die Angeklagte Hilfe geleistet (§ 27 StGB). Die Angeklagte ermöglichte es den Kolonnenführern, ihre Bauleistungen unter Einsatz nicht ordnungsgemäß bei dem zuständigen Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern gemeldeter Arbeitnehmer „schwarz“ zu erbringen, indem sie ihnen die nur zum Schein als Baufirma auftretende O.    GmbH zur Verfügung stellte. Die Angeklagte erstellte nach den Vorgaben der Kolonnenführer unter dem Namen der O.    GmbH Rechnungen an die Auftraggeber. Nach Eingang der Zahlungen reichte die Angeklagte die Beträge nach Abzug einer Provision in Höhe von 8 % an die Kolonnenführer weiter, die die Gelder teils zur Auszahlung von Schwarzlöhnen verwendeten und teils als Gewinn behielten.

Das Landgericht hat die Beihilfehandlungen der Angeklagten zu Recht als rechtlich selbständige Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung tateinheitlich mit Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt beurteilt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erschöpfte sich die Hilfeleistung der Angeklagten nicht im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Betriebes („uneigentliches Organisationsdelikt“, vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2011 – 1 StR 90/11, wistra 2011, 344; und vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; Urteile vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184, und vom 11. Dezember 1997 – 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1). Vielmehr hat die Angeklagte durch Rechnungserstellung und Weiterleitung der Gelder in jedem der monatlichen Anmeldungs- bzw. Beitragszeiträume einen Beitrag zu jeder einzelnen Tat geleistet.

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB