GmbHG § 37; BGB §§ 242, 677
a) Wer mit dem Geschäftsführer einer GmbH zusammenwirkt, um ein Geschäft, das mit Rücksicht auf seine Größenordnung und Bedeutung der Gesellschafterversammlung unterbreitet werden müsste, dort aber keine mehrheitliche Zustimmung finden würde, hinter dem Rücken eines Gesellschafters durchzuführen, kann sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, in Erfüllung eines formal wirksam erteilten Auftrages gehandelt zu haben; er muss sich vielmehr wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandeln lassen.
Ein Geschäftsführer einer GmbH darf seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutmaßlichen Willen der Gesellschafter nutzen.
Folgt man diesem Vortrag, so hat die Gesellschafterin B die von ihr in Anspruch genommene Vertretungsmacht mißbraucht. Denn der Auftrag an den Beklagten zu 2 betraf nach dessen Darstellung ein Vorhaben, das nach seiner Größenordnung und Bedeutung über den bisherigen Geschäftsbetrieb der GmbH hinausging und deren Interessen in besonderem Maße berührte, weil mit ihm ein wesentlicher Geschäftszweig unter Aufwand erheblicher Gesellschaftsmittel auf eine neue tatsächliche und rechtliche Grundlage gestellt werden sollte. Ein solches Vorhaben durfte Frau B nicht eigenmächtig anbahnen und durchführen. Sie mußte es vielmehr nach § 49 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung unterbreiten und deren Zustimmung einholen. Dazu war sie gerade auch deshalb verpflichtet, weil sie daran zweifelte, ob sie diese Zustimmung erwirken könne. Denn ein Geschäftsführer darf seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutmaßlichen Willen der Gesellschafter gebrauchen (Baumbach/ Hueck, GmbHG, 13. Aufl., § 49 Anm. 3 B). Das gilt auch dann, wenn er, wie hier, damit rechnet, mit Rücksicht auf den Widerspruch eines zu 50 % beteiligten Gesellschafters einen zustimmenden Mehrheitsbeschluß nicht erlangen zu können, und deshalb von einer Vorlage an die Gesellschafterversammlung von vornherein absieht. In einem solchen Falle hat das Geschäft zu unterbleiben. Daran würde es hier nichts ändern, wenn der Gesellschafter R mit einem Widerspruch gegen das geplante Geschäft sein Stimmrecht zum Schaden der Gesellschaft mißbraucht hätte. Hiergegen hätte sich die Mitgesellschafterin mit den gesetzlich gegebenen Rechtsbehelfen – Anfechtungsklage in Verbindung mit einer positiven Feststellungs- oder einer Zustimmungsklage (vgl. Urt. d. Sen. v. 26.10.1983 – II ZR 87/83, WM 1983, 1310 = ZIP 1983, 1444) – wehren können. Sie durfte aber das Ergebnis einer solchen Auseinandersetzung nicht einfach vorwegnehmen, indem sie die Zustimmung des Mitgesellschafters gar nicht erst zu erlangen versuchte, sondern das von ihm mißbilligte Geschäft hinter seinem Rücken einleitete. Dadurch überschritt sie die Schranken, die einem Geschäftsführer im Verhältnis zur Gesellschaft gesetzt sind.
Bei dieser Sachlage kann der Beklagte zu 2 nicht geltend machen, er habe die ihm überwiesenen 603.000 DM aufgrund eines wirksamen Auftrages für die GmbH in Empfang genommen und verwendet. Inhalt dieses Auftrags waren Maßnahmen, die in Ermangelung eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses von einer Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafterin B nicht mehr gedeckt waren. Nach dem Vortrag des Beklagten zu 2 muß auch angenommen werden, daß er die Umstände, aus denen sich dies ergibt, gekannt hat. Denn er hat sich Frau B als Gehilfe dafür zur Verfügung gestellt, jene Maßnahmen pflichtwidrig vor dem Gesellschafter R zu verheimlichen, um zu verhindern, daß sie an seinem Widerspruch scheiterten.
Wer einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich allerdings grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Nachforschungen hierüber sollen dem redlichen Rechtsverkehr erspart bleiben. Darin liegt gerade der Sinn der gesetzlichen Regelung, nach der die Vertretungsmacht der Geschäftsführer Dritten gegenüber unbeschränkbar ist (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Hierauf darf sich ein Geschäftspartner im allgemeinen verlassen. Sein Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts ist aber dann nicht mehr schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muß, daß der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht zum Schaden der Gesellschaft mißbraucht. In einem solchen Falle kann er aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten (Urt. d. Sen. v. 15.12.1975 – II ZR 148/74, LM GmbHG § 37 Nr. 4; v. 19.5.1980 – II ZR 241/79, WM 1980, 953, 954).
b) Hat ein Geschäftsführer einer GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters Gesellschaftsvermögen über sein Konto weitergeleitet, und will er hierdurch von seiner Herausgabepflicht freigeworden sein, so muss er Rechenschaft ablegen und gegebenenfalls darlegen, inwieweit die Gesellschaft durch die Verwendung der Mittel einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.
Schlagworte: Aufgabenkreis der Gesellschafter, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Bedeutsames oder außergewöhnliches Geschäft, Beschlusszuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, Definition Geschäftsführungsbefugnis, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Einberufungspflicht, Einberufungsrecht, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Gesellschafterbeschluss, Grundlagengeschäft, Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht, Handeln ohne Gesellschafterzustimmung, hohes Geschäftsvolumen, im Interesse der Gesellschaft, Informationspflicht, Kollusives Zusammenwirken, Missbrauch der Vertretungsmacht, Objektiver Zweifel ob eine Maßnahme die Kompetenz der Geschäftsführung überschreitet, Sachliche Einberufungsvoraussetzungen, Treuepflicht, Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis, Vertretungsbefugnis, Zustimmung