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BGH, Urteil vom 6. Juni 1988 – II ZR 318/87

GmbHG §§ 17, 34, 53

a) Veräußert der Alleingesellschafter einer GmbH Teile seines Geschäftsanteils, so bedarf er hierzu regelmäßig nicht der Genehmigung des Geschäftsführers.

b) Zur Frage, ob die Form der Satzungsänderung geboten ist, wenn nach Einziehung eines Geschäftsanteils die übrigen Geschäftsanteile dem Betrage des Stammkapitals angeglichen werden sollen.

Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zusammenlegung und Aufstockung der Geschäftsanteile hätte eine Satzungsänderung dargestellt und deshalb notariell beurkundet sowie ins Handelsregister eingetragen werden müssen, wenden sich die Revisionen mit durchaus vertretbaren Gründen.

Es spricht viel dafür, dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es eine beurkundungspflichtige Satzungsänderung darin sieht, daß die Kläger am 22. Dezember 1981 wegen des Wegfalls des Anteils der GmbH die Summe ihrer Geschäftsanteile dem Stammkapital von unverändert 4,5 Mio DM angeglichen haben. Richtig ist allerdings, daß im Schrifttum überwiegend die Ansicht vertreten wird, eine Satzungsänderung sei erforderlich, wenn nach Einziehung eines Geschäftsanteils die übrigen Geschäftsanteile dem Betrage des Stammkapitals angeglichen werden sollen (Hachenburg/Hohner, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 61; Scholz/H.P. Westermann, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 58; Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 34 Rdnr. 16; Ulmer, ZHR 149 (1985), 28, 32; a.A. Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rdnr. 2). Diese Ansicht dürfte aber zuwenig berücksichtigen, daß der Nennwert des Geschäftsanteils kein materieller Satzungsbestandteil ist und deshalb die Satzung nicht betroffen ist, wenn er geändert wird. Nach dem Gesetz vollziehen sich außerhalb der Satzung die Einziehung des Anteils, wenn sie in dieser zugelassen ist (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 53 Rdnr. 12), der Inhaberwechsel (§ 15 GmbHG) und die Teilung des Geschäftsanteils (§§ 17, 46 Nr. 4 GmbHG). Nach Stimmen in der Literatur soll für die Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 53 Rdnr. 98; Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 15 Rdnr. 18; BGHZ 42, 89, 92) und die Schaffung eines neuen Anteils anstelle des eingezogenen (vgl. Hachenburg/Hohner, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 63; Scholz/H.P. Westermann, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 61) nichts anderes gelten. Auch die Bildung neuer Geschäftsanteile nach einer Kapitalerhöhung stellt – anders als der Kapitalerhöhungsbeschluß – keine Satzungsänderung dar. Die Aufstockung bereits bestehender Anteile (vgl. BGHZ 63, 116) muß in den Kapitalerhöhungsbeschluß nur deshalb aufgenommen werden, weil es anderenfalls bei der gesetzlichen Regel des § 55 Abs. 3 GmbHG verbliebe, wonach der Gesellschafter, der der Gesellschaft bereits angehört, nach der Kapitalerhöhung einen weiteren Anteil erwirbt (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rdnr. 21; Scholz/Priester, GmbHG, 6. Aufl., § 55 Rdnr. 23). Folgerichtig wird weitgehend übereinstimmend der Standpunkt vertreten, daß die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im Gründungsvertrage zu machenden Angaben über die Stammeinlagen und ihre Übernehmer in späteren Fassungen der Satzung, ohne daß diese geändert wird, entfallen können, weil es sich nur formell um Satzungsbestandteile, materiell aber um Übernahmeerklärungen handelt (vgl. Scholz/Priester, GmbHG, 6. Aufl., § 53 Rdnr. 19; Scholz/Emmerich, GmbHG, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 32; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7.2. Aufl., § 3 Rdnr. 38; Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 20; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., § 3 Rdnrn.12 und 13). Nach alledem dürfte auch die spätere Angleichung der Geschäftsanteile an das Stammkapital keine Satzungsänderung darstellen und deshalb nicht der notariellen Beurkundung bedürfen. Die Revisionen weisen zutreffend darauf hin, daß der Gesellschaftsvertrag schon in der Zeit vor dem Beschluß vom 22. Dezember 1981 keine Angaben darüber mehr enthielt, wer mit welchen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt war. Das Berufungsgericht meint auch zu Unrecht, die Beteiligungsverhältnisse müßten aus dem Handelsregister ersichtlich sein und die Aufstockung müsse daraus schon deshalb entnommen werden können, weil dasselbe schon für die Einziehung zutreffe.

Schlagworte: Anpassung an das Stammkapital, Einziehung des Geschäftsanteils, Keine Änderung des Gesellschaftsvertrags, Nominelle Aufstockung, Übereinstimmungsgebot nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, Verhältniswahrende Aufstockung