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BGH, Urteil vom 06. Oktober 1959 – VI ZR 29/58

§ 826 BGB, § 73 GmbHG

Haben die Geschäftsführer oder die Gesellschafter einer GmbH, die ihr Unternehmen in gemieteten Räumen betreibt, bei der Auflösung und Liquidation der GmbH deren gesamtes Aktivvermögen an sich gebracht und haben sie es dabei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem Vermieter unmöglich gemacht, seine Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen die GmbH zu realisieren, so sind sie dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wobei die Höhe des Ersatzes durch die sittenwidrig angeeigneten Vermögenswerte begrenzt ist.

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