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BGH, Urteil vom 7. April 2008 – II ZR 3/06

BGB §§ 723, 736

a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung „eines“ Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern – bei Ausscheiden des Kündigenden – unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder „Altgesellschafter“ kündigen.

b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.

c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.

Schlagworte: Fortsetzungsklausel, Gesellschaftsvertrag, Kündigung