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BGH, Urteil vom 07. Dezember 1961 – II ZR 117/60

§ 196 Nr 8 BGB, § 197 BGB, § 549 ZPO, Art 4 SaarVtr

1. Die Vergütungsansprüche der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften verjähren in 4 Jahren.

2. Das im Saarland geltende Währungsrecht ist Bundesrecht.

3. Versorgungsansprüche eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft gegen einen Saarländischen Schuldner können unter Heranziehung von § 242 BGB aufgewertet werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als es den über 15.354,36 DM hinausgehenden Anspruch des Klägers abweist.

2. Die AnschlußRevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der in D. wohnhafte Kläger war Vorstandsmitglied des zum S.-Konzern gehörenden Stahlwerks O. Aktiengesellschaft in D. Er wurde anläßlich der Liquidation dieser Aktiengesellschaft im Jahre 1940 mit Wirkung vom 14. Oktober 1942 mit einer monatlichen Pension von 788 RM zur Ruhe gesetzt. Zur Bestreitung der Pension des Klägers und anderer Berechtigter stand ein Betrag von 500.000 RM zur Verfügung. Diesen Fonds übertrug die Aktiengesellschaft im Jahre 1940 auf die im Saarland ansässige beklagte Bank, die dem S. Konzern in einem zwischen den Parteien streitigen Maße nahestand. Auf Grund einer zwischen den Parteien ihrem Inhalt nach ebenfalls streitiger Vereinbarung bezahlte die Beklagte die Pension von monatlich 788 RM an den Kläger. Vom Augenblick der Währungsumstellung im Bundesgebiet an rechnete die Beklagte die Pension im Verhältnis 1 RM = 20 ffrs um. Dieses Umrechnungsverhältnis liegt der Einführung der Franken-Währung im Saargebiet im Jahre 1947 zugrunde. Dementsprechend bezahlte die Beklagte seit 1. Juli 1948 für die sich aus dieser Umstellung ergebenden 15.760 ffrs monatlich den sich aus dem amtlichen Umrechnungskurs 1 DM = 83,44 ffrs errechneten DM-Betrag von 188,86 DM monatlich.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Pensionsverpflichtungen der O. AG übernommen. Er ist der Auffassung, sein Pensionsanspruch sei nach § 18 Abs. 1 Ziff. des westdeutschen Umstellungsgesetzes, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden sei, im Verhältnis 1 : 1 umgestellt. Er fordert für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1956 die Differenz zwischen dem sich aus einer solchen Umstellung ergebenden DM-Betrag und den ihm seit 1. Juli 1948 von der Beklagten gezahlten Beträgen. Mit seiner am 4. Juni 1956 eingekommenen Klage beantragt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Differenzbetrages von 57.517,44 DM.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet, daß sie die Pensionsverpflichtung übernommen habe. Sie habe lediglich als Beauftragte der O. AG aus dem Deckungsfonds die Pension bezahlt. Da dieser Fonds als saarländisches Guthaben nach dem für das Saarland geltenden französischen Währungsrecht im Verhältnis 1 RM = 20 ffrs umgestellt sei, müsse sie auch nur eine in diesem Verhältnis umgestellte Pension entrichten, da sie nur aus dem übernommenen Fonds hafte. Deshalb könne der Kläger auch aus Billigkeitsgründen keine höhere Umstellung fordern. Die Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die wegen des Gesamtbetrages eingelegte Berufung das landgerichtliche Urteil dahin geändert, daß – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 15.354,36 DM zu zahlen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung der ihm abgesprochenen weiteren 42.163,08 DM. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung: der Revision und begehrt mit ihrer AnschlußRevision, deren Zurückweisung der Klage beantragt, die völlige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Pensionsverpflichtungen der O. AG gegenüber dem Kläger und anderen Berechtigten als solche übernommen. Es liege weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts vor, daß diese Leistungspflicht in ihrer Gesamthöhe auf den von der O. AG übernommenen Deckungsfonds und dessen nach der Währungsumstellung verbliebenen Wert beschränkt sein solle. Was das auf diese Forderung anzuwendende Währungsrecht anlangt, so hat das Berufungsgericht nach Anrufung des deutsch-französischen gemischten Gerichtshofs (Art. 42 Saarvertrag, BGBl 1956 II, 1589, 1610) entschieden, daß die Verordnung des französischen Ministerpräsidenten über den Währungswechsel im Saarland vom 29. Dezember 1953 (Amtsblatt des Saarlandes = SaarlABl 1954, 45) auf die Zahlungen anzuwenden sei, die in die Zeit nach dem Erlaß dieser Verordnung fallen. Danach seien diese Ansprüche im Verhältnis 1 RM = 20 ffrs umgestellt. Das gleiche gilt nach Ansicht des Berufungsgerichts für die vorausgehende Zeit, da diese Verordnung auch vorher fällig gewordene Forderungen erfasse. Die so umgestellten Ansprüche seien jedoch unter Heranziehung der Norm des § 242 BGB, die neben dem starren französisch-saarländischen Währungsrecht gelte, zu erhöhen. Aus dieser Erwägung heraus hat das Berufungsgericht dem Kläger über die bisher monatlich bezahlten 188,86 DM hinaus den in seinem Urteil zugesprochenen Betrag zugebilligt. Die Einrede der Verjährung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts unbegründet. Die Rechtsverfolgung sei bis zum Erlaß der Verordnung vom 23. Dezember 1953 gehemmt gewesen, da bis dahin RM-Forderungen von Gläubigern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Saarlands hatten, nicht umgestellt gewesen seien. Innerhalb der seit dieser Verordnung laufenden vierjährigen Verjährungsfrist sei die Klage erhoben.

1. Die AnschlußRevision der Beklagten wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Pensionsverpflichtung der O. AG ohne Einschränkung übernommen habe, so daß sie sich nicht auf die Erschöpfung des Deckungsfonds berufen könne. Das Berufungsgericht hat dazu aus den von den Parteien vorgelegten Urkunden, den Beiakten und auf Grund der Zeugenvernehmung, insbesondere des Zeugen Rechtsanwalt B.‚ festgestellt, die O. AG, deren Aktien zu 60 % der Firma Gebrüder S. GmbH gehörten, habe bei ihrer Liquidation der Beklagten als der damaligen Hausbank der Gebr. S. GmbH 500.000 RM übergeben. Die Beklagte, die diesen Fonds auf Grund einer vorausgegangenen versicherungsmathematischen Berechnung als gute Deckung für die Pensionsverpflichtungen betrachtet habe, habe diese Verpflichtungen übernommen. Da die Beteiligten mit einem Währungsverfall nicht gerechnet hätten, sei eine nähere Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts als entbehrlich erschienen. Die rechtsgeschäftliche Übernahme habe Dr. D. durchgeführt, der als Aufsichtsratsmitglied der O. AG, als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten und als Geschäftsführer der Gebr. S. GmbH eine beherrschende Stellung eingenommen habe. Er sei von den Abwicklern der O. AG und den Vorstandsmitgliedern der Beklagten stillschweigend zum Abschluß dieses Rechtsgeschäfts bevollmächtigt und gleichzeitig vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit worden. Unter ausführlicher Würdigung der Aussage insbesondere des Zeugen B. stellt das Berufungsgericht fest, eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhalts, daß der Beklagte nur Leistungen in Höhe des übernommenen Deckungsfonds bzw. des nach der Währungsreform verbliebenen Wertes dieses Fonds erbringen müsse, sei nicht getroffen worden. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine derartige Einschränkung stillschweigend vereinbart worden sei. Eine Beschränkung der Haftung auf den übernommenen Fonds scheide in diesem Zusammenhang schon deshalb aus, weil die Beklagte erwartet habe, aus dem Geschäft einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Gegen eine schweigende Einschränkung spreche auch die Tatsache, daß die Übernahme der Pensionsverpflichtung innerhalb eines Konzerns erfolgt sei, da die Beklagte die Hausbank des S. Konzerns gewesen sei.

a) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht sei bei seinen Feststellungen über die Art und den Umfang der Übernahme der Pensionsverpflichtung davon ausgegangen, daß die Beklagte Konzernbank des S. Konzerns gewesen sei. Allerdings hat das Berufungsgericht auch davon gesprochen, die Beklagte habe ihre Eigenschaft als Konzernbank nicht substantiiert in Abrede gestellt. Ob die Beklagte alle Voraussetzungen erfüllt, die den Begriff der Konzernbank ausmachen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht, das gerade an der Stelle, an der es eine stillschweigende Beschränkung der Haftung der Beklagten verneint, von einer Hausbank gesprochen hat, wollte mit der Charakterisierung der Stellung der Beklagten lediglich zum Ausdruck bringen, die Beklagte habe dem S. Konzern besonders nahegestanden und habe deshalb als eine im Saargebiet ansässige Bank anstatt einer Düsseldorfer Bank die Pensionsverpflichtungen übernommen. Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht auf Grund der Erwägung gekommen, daß Dr. D.‚ der die Übernahme der Pensionsverpflichtungen vollzogen habe, innerhalb des S.-Konzerns eine beherrschende Stellung eingenommen habe und insbesondere auch Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten gewesen sei, und daß ferner bei Gründung der Beklagten fast sämtliche Aktien für die Gebr. S. GmbH oder für Gesellschafter dieser GmbH übernommen worden seien. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, die Feststellung der Tatsachen selbst wird von der Revision auch nicht angegriffen.

b) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe nicht dargelegt, in welchem Sinn Dr. D. mit sich selbst kontrahiert habe. Es fehle jede Feststellung über den Inhalt des so zustande gekommenen Rechtsgeschäfts. Mit dieser Rüge setzt sich die Revision in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen, nach denen die Beklagte die Pensionsverpflichtungen als solche übernommen hat. Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht, wie die Revision meint, unter Verstoß gegen die Beweislast irrtümlich angenommen, daß die Beklagte für den Übernahmevertrag beweispflichtig sei.

c) Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, daß selbst dann, wenn Dr. D. als vollmachtsloser Vertreter und als Selbstkontrahent gehandelt hätte, sein Handeln von den berufenen Vertretern der O. AG und der Beklagten genehmigt worden sei. Es entnimmt dies einem Protokoll über eine Aufsichtsratssitzung der O. AG i. L. vom 6. November 1940. Dort ist niedergelegt, die Abwickler der AG hätten mit der Beklagten einen Vertrag dahingehend geschlossen, daß „diese ab 1. Januar 1941 die Pensionsleistungen der O. AG übernimmt gegen Übertragung des auf Reichsmark 500.000 (Fünfhunderttausend) ausgeführten Pensionsfonds. Dieser Vertrag wird vom Aufsichtsrat genehmigt.“ Die Revision meint, es sei in diesem Protokoll von Pensionsleistungen und nicht von den Pensionsverpflichtungen im ganzen die Rede. Die Annahme des Berufungsgerichts über die Übernahme der gesamten Pensionsverpflichtungen ist jedoch mit dem Wortlaut dieses Protokolls entgegen der Ansicht der Revision durchaus vereinbar.

d) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über die Übernahme der Pensionsverpflichtungen u. a. auf mehrere Schreiben gestützt, so auf ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15. September 1942 in Verbindung mit einem Schreiben der Beklagten an Dr. D. vom 5. August 1940. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei das Antwortschreiben des Dr. D. vom 9. August 1940 nicht berücksichtigt, in dem dieser erwidert habe, es handle sich nicht um ein. Versicherungsgeschäft, sondern um einen Vertrag ähnlich dem, wie ihn die Beklagte im Fall Sch. übernommen habe. Mit Herrn Sch. sei aber, so macht die Revision geltend, ein Rentenversicherungsvertrag und kein Pensionsübernahmevertrag abgeschlossen worden. Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit diesem Schreiben ausführlich auseinandergesetzt. Seine Auslegung über die Bedeutung dieses Schreibens vom 9. August 1940 läßt sich rechtlich nicht beanstanden.

e) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht hätte den gesamten Schriftwechsel von 1940, der vorgelegt worden sei, beachten müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Schriftwechsel berücksichtigt, wie sich daraus ergibt, daß es ausführt, seine Auffassung werde durch diese Urkunden nicht in Frage gestellt. Es brauchte nicht auf jede einzelne Urkunde ausdrücklich einzugehen.

f) Das Berufungsgericht hat auch die Aussagen des Zeugen Be. gewürdigt und hat sich auch entgegen dem Vorbringen der Revision mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß das Deckungskapital als verzinsliches Sonderkonto behandelt und nicht als Pensionsrückstellung geführt wurde.

Somit hat es ohne sachlichrechtlichen und ohne Verfahrensverstoß festgestellt, daß die Beklagte die Pensionsverpflichtung ohne Einschränkung übernommen hat und sich daher nicht darauf berufen kann, das Deckungskapital sei erschöpft.

2. Die Revision des Klägers geht von der Annahme des Berufungsgerichts aus, die Beklagte habe die Pensionsverpflichtung unverändert übernommen. Infolgedessen habe der Wohnsitz des ursprünglichen Schuldners in Düsseldorf, so meint die Revision, weiterhin den Erfüllungsort, bestimmt. Die Forderung sei daher von dem an diesem Erfüllungsort maßgeblichen westdeutschen Währungsrecht erfaßt und daher nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden.

a) Dieser Revisionsangriff ist schon im Hinblick auf die anläßlich der Anhängigkeit dieser Sache ergangene Entscheidung des deutsch-französischen gemischten Gerichtshofs in Saarbrücken vom 28. April 1959 unbegründet. Nach Art. 42 des Saarvertrages sollte die Einheitlichkeit der saarländischen Rechtsprechung durch Entscheidungen dieses Gerichtshofs gewährleistet werden, soweit es sich um Gebiete handelt, auf die das saarländisch-französische Recht weiterhin Anwendung findet. Dazu gehört nach Art. 4 des Saarvertrages das Währungsrecht (Münch in Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1957/58 Bd. 18 S. 26). Die Entscheidung, ob die französische Verordnung vom 23. Dezember 1953 die Forderungen des Klägers erfaßt, betraf zwei Fragen. Einmal mußte festgestellt werden, welches Währungsstatut für diese Forderung galt, und für den Fall, daß die Forderung vom saarländischen Währungsrecht erfaßt wurde, mußte ferner entschieden werden, ob diese Verordnung ihrem Wortlaut nach sich auf die Forderung des Klägers erstreckte. Über beide Fragen hat der deutsch-französische gemischte Gerichtshof entschieden. Die Verordnung vom 23. Dezember 1953 (Journal Officiel der Republik Frankreich S. 11664) regelt die Umstellung von „Schulden und Forderungen, die einforderbar, und zahlbar im Saarland, fällig und noch nicht bezahlt sind oder noch fällig werden“. Sie spricht demnach im Gegensatz zur Regelung des westdeutschen Umstellungsgesetzes nicht allgemein von RM-Verbindlichkeiten (vgl. § l6, 18 UmstG), sondern von Verbindlichkeiten zwischen saarländischen Schuldnern und Gläubigern in der Bundesrepublik. Der deutsch-französische gemischte Gerichtshof hat entschieden, daß solche Forderungen, darunter auch Pensionsansprüche, unter die Verordnung vom 23. Dezember 1953 fallen. Er hat damit festgestellt, daß das saarländische Währungsstatut gilt. Die Entscheidung des französischen Gerichts betraf nur eine abstrakte Rechtsfrage und sprach daher nur allgemein die Anwendung der Verordnung aus. Daß die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Verordnung gelten, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere handelt es sich um eine Schuld, die im Saarland zahlbar ist.

Nach Art. 42 Abs. 6 Satz 2 des Saarvertrages hat die Entscheidung bindende Wirkung für künftige Entscheidungen der saarländischen Gerichte. Damit war das Berufungsgericht gezwungen, entsprechend dieser Entscheidung über die Ansprüche des Klägers zu befinden, soweit sie nach dem Erlaß der VO fällig wurden. Wenn diese Entscheidung in der Revisionsinstanz als sachlich unbegründet angegriffen werden konnte, so wurde dies im Widerspruch zu der im Saarvertrag festgelegten bindenden Wirkung der Entscheidung des gemischten Gerichtshofs stehen. Zwar spricht der Saarvertrag nur von der bindenden Wirkung für die saarländischen Gerichte. Wenn aber das Oberlandesgericht in Saarbrücken auf Grund dieser Bestimmung in sachlicher Hinsicht entsprechend dem Urteil des gemischten Gerichtshofs entscheiden muß, so kann diese Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht wegen sachlicher Unrichtigkeit aufgehoben werden.

b) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die VO erfasse sowohl die in der Zeit nach ihrem Erlaß fällig werdenden Zahlungen als auch die zu diesem Zeitpunkt bereits rückständigen Forderungen. Der Wortlaut der VO läßt keine Unterscheidung zwischen rückständigen und erst fälligen Verbindlichkeiten zu. Aus einem Vergleich des Beschlusses des Oberlandesgerichts in Saarbrücken über die Vorlage an den deutsch-französischen gemischten Gerichtshof und aus der Entscheidung dieses Gerichtshofs ergibt sich auch, daß dieses Gericht auf rückständige Verbindlichkeiten ebenfalls die VO angewendet wissen wollte. Der Gerichtshof hat zur Frage der Anwendung ausgeführt, nie werde „im Sinn der vorstehenden Gründe beantwortet“. In diesen Gründen ist dargelegt, daß die VO für alle bereits fälligen, fällig gewordenen und noch nicht geregelten oder fällig werdenden Forderungen und Verbindlichkeiten denselben Umstellungskurs festlege. Schon wegen der bindenden Wirkung dieser Entscheidung war das Berufungsgericht gehalten, diese Rechtsfolge auszusprechen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die saarländische Umstellungsregelung auch nach interzonalem Privatrecht zum Zuge käme, ob also am Tage des Eintritts der Währungsspaltung zwischen dem Saarland und dem westdeutschen Währungsgebiet der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auf das Saarland hingewiesen hat (vgl. BGHZ 5, 302, 310; 17, 89; 29, 320; Raape, Interzonales Privatrecht 5. Aufl. § 53 S. 544). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht eine Umstellung nach dem westdeutschen Umstellungsgesetz auch für die rückständigen Pensionen abgelehnt.

Die Revision des Klägers ist daher unbegründet, soweit sie den Standpunkt vertritt, die VO vom 23. Dezember 1953 erfasse die Pensionsforderung des Klägers nicht.

3. Die VO vom 23. Dezember 1953 führt für Forderungen zwischen Gläubigern, die im Bundesgebiet wohnen, und zwischen saarländischen Schuldnern die Umstellung im Verhältnis 1 RM = 20 ffrs ein. Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, damit sei über die Umstellung des klägerischen Anspruchs nicht abschließend entschieden. Es müsse vielmehr das im Saarland geltende Recht zur Ergänzung des speziellen französischen Währungsrechts mitverwertet werden. Als eine Ergänzungsvorschrift in diesem Sinn hat das Berufungsgericht § 242 BGB herangezogen. Da die Pension den Lebensbedarf des Klägers sichern sollte, hat das Berufungsgericht die weit über den Umrechnungskoeffizienten hinausgehende Steigerung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt und einen Maßstab für die dementsprechend vorzunehmende Erhöhung der Pensionen den verschiedenen, von der saarländischen Regierung erlassenen Unterhaltserhöhungsverordnungen entnommen.

Die AnschlußRevision der Beklagten wendet sich grundsätzlich gegen die Heranziehung des § 242 BGB zur Korrektur der Umstellung durch die französische VO vom 23. Dezember 1953, ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die Unterhaltserhöhungsverordnungen als Maßstab herangezogen hat.

a) Ein Eingehen auf die Begründetheit dieser Angriffe setzt voraus, daß das vom Berufungsgericht herangezogene Währungsrecht überhaupt revisibel ist. Es handelt sich bei dieser UmstellungsVO und den vorausgegangenen währungsrechtlichen Bestimmungen im Saarland um französische Rechtsvorschriften, da sie vor Inkrafttreten des allgemeinen Vertrages zwischen Frankreich und dem Saarland vom 20. Mai 1953 (SaarlABl 1953 S. 770) erlassen waren (vgl. Art. 2 des allgemeinen Vertrages). Dennoch folgt de Revisibilität dieser Vorschriften nicht aus der Tatsache, daß die VO etwa französisches Recht darstellt. Zwar kann nach § 549 ZPO die Revision auf die Verletzung des französischen Rechts gestützt werden. Dabei hat der Gesetzgeber das französische Recht im Auge gehabt das früher beim Inkrafttreten der ZPO in verschiedenen OLG-Bezirken gegolten hat (Stein-Jonas-Schönke § 549 IV 3 c; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil, Bd. 1 § 9 III S. 40). § 549 ZPO gilt daher nicht für das im Saarland erst seit 1945 geltende französische Recht.

Wieweit dieses Recht Bundesrecht und damit revisibel geworden ist, ist in den §§ 4 f des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 BGBl I 1011) geregelt. Danach ist das Währungsrecht generell Bundesrecht, da es einen Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft (Art. 73 Nr. 4 GG). Allerdings findet § 4 EingliederungsG auf das von der ehemaligen Besatzungsmacht im Saarland gesetzte Besatzungsrecht keine Anwendung (§ 7 EingliederungsG). Es ist daher weiter zu prüfen, ob das im Saarland geltende Währungsrecht Besatzungsrecht ist. Im Saarland schlossen sich an das von der Besatzungsmacht auf Grund ihrer Okkupationsbefugnis geschaffene Recht bald die Normen des französischen Rechts an, die auf Grund der saarländischen Verfassung und der verschiedenen französisch-saarländischen Abkommen für das Saarland Geltung hatten. Zu diesen französischen Vorschriften gehörte das Währungsrecht (vgl. Präambel der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1957; Art. 2 der Allgemeinen Konvention zwischen dem Saarland und Frankreich vom 3. März 1950, SaarlABl 1951, 3; Art. 2 Allgemeiner Vertrag vom 20. Mai 1953; Art. 4 des Saarvertrages). Diese Unterscheidung liegt offensichtlich auch der Begründung zu § 3 des Eingliederungsgesetzes zugrunde, wenn dort gesagt ist, § 3 sei auf alle Rechtsvorschriften anzuwenden, aus welcher Quelle sie auch stammten. „Damit gilt zunächst das Besatzungsrecht und das französische Recht weiter“. Wenn das Eingliederungsgesetz in Kenntnis der Rechtslage, wie sie sich durch die Gesetzgebung der verschiedenen Organe entwickelt hatte (vgl. Kretschmer, NJW 1957, 51), in § 7 vom Recht spricht, das von der ehemaligen Besatzungsmacht gesetzt ist, so ergibt sich daraus, daß darunter nur das auf Grund der Okkupationsbefugnis gesetzte Recht zu verstehen ist (ebenso Münch aaO S. 21). Das französische Recht, das auf Grund der saarländischen Verfassung und der französisch-saarländischen Übereinkommen gilt, fällt nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 7 EingliederungsG. Es ist daher nach § 4 EingliederungsG Bundesrecht und damit revisibel. Somit kann in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht mit Recht § 242 BGB als Ergänzung des im Saarland geltenden Währungsrechts herangezogen hat.R

b) Der Auffassung des Berufungsgerichts über die ergänzende Heranziehung des § 242 BGB ist zuzustimmen. Das Saarland hat infolge der besonderen politischen Lage eine von der Gesetzgebung der Bundesrepublik abweichende Rechtsentwicklung genommen. Es galt und gilt dort, abgesehen vom alten Reichsrecht, früheres preußisches oder bayerisches Landesrecht, Besatzungsrecht, französisches Recht und vom Saarland gesetztes Recht. Insbesondere war und ist dort französisches Recht hinsichtlich der Währung in Kraft.

Das französische Recht kennt grundsätzlich keine Abweichung von dem gesetzlichen Zwangskurs und läßt es grundsätzlich nicht zu, daß die schwindende Kaufkraft den Inhalt einer Geldverpflichtung beeinflussen kann (Französisch-saarländischer Senat des OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, SRZ 1950, 42). So haben sich die französische Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft auch grundsätzlich gegen die Zulässigkeit der Wertsicherungsklausel gewandt (Wiebringhaus, SRZ 1950, 10; Poncelet, SRZ 1955, 17; Mezger, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1959, 437; Cour d’Appel Paris, SRZ 1952, 15). Aus dem gleichen Gesichtspunkt des Festhaltens am Zwangskurs hat das Oberlandesgericht Saarbrücken, französisch-saarländischer Senat, nach Einführung der Franken-Währung und nach der Umstellung von Forderungen zwischen Saarländern entschieden, daß Schadensersatzrenten nach dem allgemeinen Umstellungskurs 1 RM = 20 ffrs umzustellen seien (SRZ l950, 42).

Auf der anderen Seite hat dieses Festhalten an dem allgemeinen Umstellungsverhältnis zu Härten geführt, denen der saarländische Gesetzgeber und die Regierung des Saarlandes abgeholfen haben, so u. a. durch die Unterhaltserhöhungs-Verordnungen vom 2. März 1948 (SaarlABl 485), vom 4. November 1948 (SaarlABl 1574), vom 7. März 1951 (SaarlABl 441) und vom 22. Februar 1952 (SaarlABl 355), durch das Gesetz über eine weitere vorläufige Regelung der Mieten und Pachten vom 19. Juli 1950 (SaarlABl 778), durch das Gesetz über eine zweite vorläufige Regelung der Mieten und Pachten vom 11. Juli 1951 (SaarlABl 903), durch den Erlaß vom 17. März 1951 (SaarlBl 440) und durch die höhere Umstellung der Rentenansprüche aus unerlaubten Handlungen durch die Unterhaltserhöhungs-Verordnungen vom 7. März 1951 (SaarlABl 441) und vom 22. Februar 1952 (SaarlABl 355). Daraus läßt sich die Zulässigkeit von Abweichungen von dem generellen Umstellungsverhältnis 1 RM = 20 ffrs entnehmen. Dies hat auch der vom Berufungsgericht in dieser Sache angerufene deutsch-französische gemischte Gerichtshof nicht ausgeschlossen, indem er ausgeführt hat, daß die VO vom 23. Dezember 1953 der Anwendung von Rechtsvorschriften der saarländischen Regierung nicht entgegenstehe, die für einige Forderungen und Verbindlichkeiten gewisse Aufwertungsarten in Mark festgesetzt hätten.

Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf die oben genannten besonderen Aufwertungsgesetze oder Verordnungen. Es kann jedoch nicht daraus gefolgert werden, daß in allen anderen Fällen an dem Umstellungskurs 1 RM = 20 ffrs festgehalten werden müsse, selbst wenn daraus unbillige Härten entständen. Allerdings ist auch neben der deutschen Umstellungsgesetzgebung grundsätzlich die Heranziehung von Treu und Glauben nicht zulässig (BArbG NJW 1956, 485; Soergel/Siebert, BGB § 242 Anm. 287). Dabei ist jedoch wesentlich, daß das Umstellungsgesetz in § 18 eine Sonderregelung für bestimmte RM-Verbindlichkeiten getroffen und dadurch weitgehend die Härten einer allgemeinen Umstellung ausgeglichen hat. Daraus folgt für das deutsche Umstellungsrecht auch im Hinblick auf das Fehlen einer dem § 62 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 entsprechenden Vorschrift, daß im allgemeinen keine Aufwertung aus allgemeinen Gesichtspunkten erfolgen darf. Anders und teilweise vergleichbar mit der Lage im Saarland war die Rechtslage in Deutschland vor der Aufwertungsgesetzgebung der Jahre 1924 und 1925, die das Reichsgericht dazu veranlaßt hat, aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine freie Aufwertung vorzunehmen (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 1930 § 7 b und 1958 § 11 II c S. 48). Nach § 62 des Aufwertungsgesetzes war eine freie Aufwertung – unter Heranziehung von § 242 BGB – zulässig, soweit die Aufwertung gesetzlich nicht geregelt war.

Auch die Ausfüllung der französischen, im Saarland geltenden Währungsgesetzgebung ist lückenhaft. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß Unterhaltsansprüchen, die durch die verschiedenen Verordnungen erhöht wurden, Versorgungscharakter zukommt und daß dieser Charakter – mindestens zum Teil (Schmidt, Großkommentar AktG § 75 Anm. 20; BGH II ZR 107/59 vom 8. Dezember 1960) – auch die Pensionsleistungen kennzeichnet. Daher hat das Berufungsgericht mit Recht in der saarländischen Regelung, die Unterhaltsansprüche bevorrechtigt und Pensionen nicht berücksichtigt, eine Lücke gesehen und geprüft, wieweit die Grundsätze von Treu und Glauben eine Aufwertung der nach der VO vom 23. Dezember 1953 im Verhältnis 1 RM = 20 ffrs umgestellten Pensionsverpflichtung gebieten.

Die AnschlußRevision der Beklagten ist daher auch insoweit unbegründet, als sie meint, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben sei für das saarländische Währungsrecht unzulässig.

4. Das Berufungsgericht hat eine umfassende Abwägung der unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Frage kommenden Umstände vorgenommen. Es hat berücksichtigt, daß auf der einen Seite der Lebensbedarf des Klägers sichergestellt werden sollte, daß aber auf der anderen Seite der Kläger vor dem Eintritt der Beklagten einem in Liquidation befindlichen Arbeitgeber gegenübergestanden habe, der in einer Zeit des schon beginnenden Währungsverfalls lediglich einen bestimmten Reichsmarkbetrag zur Verfügung gestellt habe. Daher müsse auch der Beklagten die Abwertung dieses übernommenen Deckungskapitals zugute gehalten werden. Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, daß der Geschäftsbetrieb der Beklagten bis zum 1. Juli 1957 ruhte daß sie somit in der Zeit, für die der Kläger seine Pensionsansprüche einklagt, keine gewinnbringenden Geschäfte machen konnte. Auf der anderen Seite seien jedoch die Verhältnisse zu beachten, wie sie sich bei der Beklagten bei einer Betrachtung auf lange Sicht darstellten. Zugunsten des Klägers könne nicht berücksichtigt werden, daß er sich in einer Notlage befinde, da er hierzu nichts vorgetragen habe. Entsprechend der Erhöhung der Unterhaltsrenten, wie sie durch die verschiedenen Verordnungen erfolgte, hat das Berufungsgericht zur Ermittlung einer Berechnungsgrundlage die Pensionen zunächst zahlenmäßig erhöht. Mit Rücksicht auf die angeführten Umstände hat es diesen Betrag um 50 % ermäßigt und außerdem wegen des Ruhens des Geschäftsbetriebes der Beklagten von diesem Betrag weitere 30 % abgezogen. Auf diese Weise ist es zu dem dem Kläger zugebilligten Betrag gekommen.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte das Berufungsgericht die Erhöhung der Unterhaltsrenten als Anhaltspunkt heranziehen, da auch die Pensionsleistungen mindestens teilweise der Versorgung des Klägers dienen sollten. Die AnschlußRevision erweist sich somit als unbegründet.

b) Die Revision wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Abwägung nach § 242 BGB die Abwertung des Deckungskapitals zum Anlaß genommen hat, den Umstellungssatz, den es in Anlehnung an die Unterhaltserhöhungsverordnungen errechnet hatte, herabzusetzen. Dabei hat das Berufungsgericht den Charakter der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die Beklagte verkannt. Die Beklagte hat sich uneingeschränkt zur Zahlung der Pensionen verpflichtet. Es ist unstreitig, daß es sich dabei um ein spekulatives Geschäft handelte, denn die Beklagte konnte nach den damaligen Berechnungen dabei mit einem Gewinn von etwa 86.000 RM rechnen. Sie hat das ursprünglich für die Pensionsverpflichtung vorhandene Deckungskapital als Kaufpreis für die Übernahme der Pensionsverpflichtung erhalten. Was mit diesem Kaufpreis geworden ist, kann dem Kläger bei der Art dieses Geschäfts nicht mehr angelastet werden. Im Rahmen des § 242 BGB kann nur berücksichtigt werden, wie sich die Vermögensverhältnisse bei der Beklagten insgesamt entwickelt haben. Dabei wird es eine ausschlaggebende Rolle spielen, ob die Beklagte durch die Währungsumstellung im Saarland in ihrem Vermögen wesentlich betroffen worden ist und wie sich die Vermögensverhältnisse der Beklagten in der Folgezeit entwickelt haben. Danach wird sich entscheiden lassen, ob der Beklagten eine Umstellung in Anlehnung an die Unterhaltserhöhungsverordnungen bei gerechter Abwägung der Lage beider Teile zuzumuten ist oder ob, wie es das Berufungsgericht bereits jetzt schon getan hat, an der in den Unterhaltserhöhungsverordnungen ausgesprochenen Aufwertung Abstriche zu machen sind. Es wird Sache der Beklagten sein, die Entwicklung ihrer Vermögensverhältnisse darzulegen. Mit dem Hinweis auf die allgemeine Umstellung im Saarland ist dem nicht Genüge getan, da das Vermögen der Beklagten sich erfahrungsgemäß aus vielerlei Aktiva zusammensetzen dürfte, die verschiedene Schicksale erlitten haben.

Da somit das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht beachtet hat, war auf die Revision hin das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache, soweit der weitergehende Anspruch des Klägers abgewiesen wurde, an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ansprüche des Klägers seien nach § 197 BGB in vier Jahren verjährt. Wie bereits dargelegt, unterliegt die Forderung dem im Saarland geltenden Währungsrecht. Zwar wurde im Saarland die französische Währung eingeführt (Loi Nr. 47 – 2158 vom 15. November 1947, SaarlABl 1947, 585 – 904; Dekret Nr. 47 – 2170, SaarlABl 1947, 58; Verfügung Nr. 47 – 46, SaarlABl 1947, 677). Die Umstellungsverfügung Nr. 47 – 44 vom 11. November 1947 (SaarlABl 1947, 676) regelt jedoch lediglich die Umstellung von Forderungen zwischen Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz hatten. Wie das Berufungsgericht darlegt, konnte infolgedessen die umgestellte Forderung des außerhalb des Saarlandes wohnenden Klägers im Saarland nicht geltend gemacht werden. Daher war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, weil ein rechtliches Hindernis es dem Berechtigten unmöglich machte, seinen Anspruch durchzusetzen (BGH II ZR 152/60 vom 25. Mai 1961 = WM 1961, 998). Erst mit der VO vom 23. Dezember 1953, die am 29. Dezember 1953 im Journal Officiel in Paris und am 21. Januar 1954 im Amtsblatt des Saarlands (S. 55) veröffentlicht wurde, war dieses Hindernis weggefallen. Mit dem Eintritt dieser Rechtslage begann die Verjährung zu laufen (RGZ 120, 353; 130, 85; RGRK BGB 11. Aufl. § 202 Anm. 7), also für alle vor dem 31. Dezember 1953 entstandenen Ansprüche. Die Verjährung der seit dem 1. Januar 1954 entstandenen Pensionsansprüche begann nach § 201 BGB erst Ende des Jahres 1954.

Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche zurückgewiesen, da nach seiner Ansicht Gehalts- und Ruhegeldansprüche von Vorstandsmitgliedern nach § 197 BGB in vier Jahren verjähren und ein solcher Zeitpunkt seit Beendigung der Hemmung noch nicht verstrichen war. Diese Auffassung trifft zu. Zwar erfaßt die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 196 Ziff. 8 BGB die Ansprüche, und zwar Dienstbezüge und Ruhegehaltsbezuge, „derjenigen, welche im Privatdienst stehen“. Dem Wortlaut nach trifft das auf Vorstandsmitglieder einer AG zu. Das Gesetz (§ 75 AktG) unterscheidet zwischen der Bestellung und dem Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag, der die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vorstandsmitgliedern und der Aktiengesellschaft regelt, ist – bei Entgeltlichkeit – ein Dienstvertrag, so daß die Vorstandsmitglieder demnach entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes „im Privatdienst“ stehen. Der Zusammenhang mit der Bestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB, in der gewerbliche Arbeiter – Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter – Tagelöhner und Handarbeiter aufgezählt sind, spricht allerdings dafür, daß das Gesetz in § 196 Abs. 1 Nr. 8 nur die Ansprüche von unselbständigen Angestellten erfaßt (so Siebert in Soergel/Siebert Komm. BGB 9. Aufl. § 196 Randn. 42.- 43), die, ebenso wie die in Nr. 9 aufgezählten Arbeitnehmer, durch Arbeitsverträge im Sinne des Arbeitsrechts verpflichtet sind. Personen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, stehen in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, das seinen Ausdruck in der Gehorsamspflicht findet (BGH LM BGB § 197 Nr. 2). Auch die Motive zählen als Privatbedienstete nur Personen auf, die in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stehen (I 303). Hierzu gehören die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nicht (BGHZ 12, 1, 5 ff; LM BGB § 197 Nr. 2). Die Gehorsamspflicht als Kennzeichen der sozialen Abhängigkeit fehlt bei ihnen. Sie gehören zum Vertretungsorgan der juristischen Person. Sie haben gegenüber den abhängigen Arbeitnehmern Weisungsbefugnisse und üben insoweit die Funktion des Arbeitgebers aus. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Betriebsverfassungsrechts. Sie haben zu dem Unternehmen eine nähere Beziehung als die arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer. Es entspricht daher im allgemeinen ihrer Stellung nicht, Gehaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen, um den Lauf der Verjährung zu unterbrechen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen (LM aaO), daß die Erhebung einer Gehaltsklage durch Vorstandsmitglieder der zu einer Gefährdung der Belange der Dienstherrin führen könnte. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß ihre eigenen Interessen dadurch beeinträchtigt werden könnten, ein Gesichtspunkt, der bei dem größten Teil der Arbeitnehmer im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Sicherheiten nicht mehr zutrifft.

Wie der Senat schon ausgeführt hat (LM aaO), weist auch der rechtspolitische Zweck des § 196 BGB nicht eindeutig auf eine Anwendbarkeit der Ziff. 8 auf die Gehaltsansprüche der Vorstandsmitglieder hin. Es sollte für die zahlreichen und zumeist unbedeutenden Geschäfte des täglichen Lebens eine kurz bemessene Verjährungsfrist eingeführt werden, da es den an derartigen Geschäften Beteiligten in der Regel nicht zuzumuten ist, diese Geschäfte niederzulegen und Beweismittel längere Zeit aufzubewahren. Ganz anders liegt es bei den Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, denn dabei geht es nur um wenige Verträge, die außerdem ihrer Bedeutung und ihres rechtlichen Inhalts wegen schriftlich festgelegt werden.

Die Verjährung der Ansprüche der Vorstandsmitglieder ist somit nicht in § 196 Ziff. 8 BGB geregelt. Sie verjähren als regelmäßig wiederkehrende Leistung in vier Jahren (BGH LM aaO). Das Berufungsgericht hat daher die Einrede der Verjährung mit Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die AnschlußRevision unbegründet ist und daß auf die Revision das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit es die über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Ansprüche des Klägers zurückweist, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

Schlagworte: Geschäftsführervergütung, Verjährung