BGB § 723; HGB §§ 119, 161
Eine im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft enthaltene Klausel, dass ein zur einheitlichen Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte bestellter gemeinsamer Vertreter von Kommanditisten zur Verlängerung des Gesellschaftsvertrages ermächtigt sein soll, ist – ebenso wie eine Bestimmung, die insoweit das Mehrheitsprinzip für zulässig erklärt – nur wirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag auch bestimmte Grenzen festlegt, innerhalb deren sich der Verlängerungsbeschluss halten muss.
Schlagworte: Austritt, Einschränkung, Kündigung