GmbHG §§ 47, 51a, 51b
a) Für eine Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluss gemäß § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum, wenn der Gesellschafter mit ihr lediglich das Ziel verfolgt, die Unwirksamkeitserklärung des Beschlusses zwecks Durchsetzung seines Informationsanspruchs zu erreichen. Denn der Gesetzgeber hat in Gestalt des Verfahrens nach § 51b GmbHG einen einfacheren und schnelleren Weg zur Erzwingung des Informationsrechts eröffnet.
b) Eine selbständige Anfechtbarkeit des informationsverweigernden Beschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn der Gesellschafter ein über seinen Wunsch nach Erhalt der verweigerten Auskunft hinausgehendes Interesse darzulegen vermag, dessen Durchsetzung die vorherige Beseitigung des nach § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG gefaßten Beschlusses durch Gerichtsurteil erfordert. Unter welchen Voraussetzungen ein solches Interesse anzuerkennen wäre und wie hoch die Anforderungen an seine schlüssige Darlegung anzusetzen wären, bleibt vorliegend offen.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einstweilige Feststellung einer Beschlussunwirksamkeit oder eines streitigen Beschlussergebnisses, Informationsanspruch nach § 51 a GmbHG, Informationsrechte des Gesellschafters, Problemstellung