BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 – II ZR 81/07

GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.

a) Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung kann – unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung – jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die an dem arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientierten Vorschriften der §§ 74 ff. HGB grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BGHZ 91, 1; BGH, Urteil vom 4. März 2002 – II ZR 77/00, ZIP 2002, 709 f. zu b sowie zuletzt Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 11/07, BB 2008, 1349).

c) Nicht anwendbar ist insbesondere der Grundsatz der bezahlten Karenz gemäß § 74 Abs. 2 HGB (BGHZ 91, 1). Das schließt nicht aus, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 138 BGB i.V. mit Art. 2, 12 GG nichtig sein kann, wenn das Verbot nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (BGHZ 91, 1, 5; BGH, Urteil vom 4. März 2002 – II ZR 77/00, ZIP 2002, 709 f.).

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Grundsätzlich keine Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Karenzentschädigung, Nachvertraglich, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Rechtliche Einordnung des Anstellungsvertrags, Schutz von Handlungsgehilfen, Wettbewerbsverbot

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