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BGH, Urteil vom 07. November 1994 – II ZR 8/93

§ 263 StGB, § 276 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 130a HGB, § 172a HGB, § 177a HGB

Auch hinsichtlich der subjektiven Seite des Konkursverschleppungstatbestandes schöpfen die Erwägungen des Berufungsgerichts den Sachvortrag nicht aus. Das gilt vor allem für die nicht durch tatsächliche Feststellungen untermauerte Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe mit Rücksicht auf das überdurchschnittlich gute Herbstgeschäft annehmen können, daß die durch den Forderungsverlust im Fall I. entstandene Krise der Gesellschaft bewältigt werden könne. Das Berufungsgericht hat dabei weder den Umstand gewürdigt, daß es in der Folge des Glykolskandals seit 1985 zu einem starken Preisverfall der von der GmbH vertriebenen Weine gekommen ist, daß – nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers – die Kostenstruktur der Gemeinschuldnerin so ungünstig war, daß sie nicht einmal die laufenden Betriebskosten erwirtschaften konnte und daß die aktivierten Forderungen wertlos waren. Ferner besagt der von dem Berufungsgericht herangezogene Umstand, daß sich auf den Konten der späteren Gemeinschuldnerin Bewegungen in erheblichem Umfang vollzogen haben, für sich allein noch nichts für die Frage, ob die GmbH überschuldet war.

Schlagworte: Erkennbarkeit der Insolvenzreife, Fortführungsprognose, GmbHG § 64 Satz 1, Hoffnung auf Überlebensfähigkeit, objektive Überlebensfähigkeit, Überschuldung, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff