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BGH, Urteil vom 08. Juli 1985 – II ZR 198/84

§ 43 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG

Rechtlich nicht haltbar ist die Verteilung der Beweislast, von der das Berufungsgericht ausgeht, soweit es die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz prüft. Das Berufungsgericht hat den Beklagten für beweispflichtig gehalten, weil die von der Klägerin behauptete Verwendung der Gelder für private Zwecke im Gefahrenkreis des Beklagten liege und deshalb von der Klägerin nicht bewiesen, vielmehr nur vom Beklagten widerlegt werden könne; da dieser für einen ordnungsgemäßen Verbleib der Gelder nichts vorgetragen habe, stehe zugunsten der Klägerin fest, daß jene veruntreut worden seien. Nach diesen Ausführungen hätte der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht nur seine Schuldlosigkeit, sondern außerdem zu beweisen, die Gesellschaft nicht geschädigt zu haben. Das aber widerspricht dem Grundsatz, daß der Geschädigte seinen Schaden, mithin die Gesellschaft, die von ihrem früheren Geschäftsführer Ersatz verlangt, die zweckwidrige Verwendung der Geldbeträge zu beweisen hat (vgl. Sen.Urt. v. 12.11.1970 – II ZR 171/68, WM 1971, 125, 126; v. 20.3.1972 – II ZR 160/69, WM 1972, 1121, 1122). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.2.1957 (BGHZ 23, 288) nicht, das das Berufungsgericht als Beleg für die von ihm für richtig gehaltene Beweislastumkehr heranzieht. Dort wird dem Schuldner nicht zugemutet, die behauptete Schädigung zu widerlegen, vielmehr hat er nur seine Schuldlosigkeit zu beweisen, wenn er wegen positiver Forderungsverletzung in Anspruch genommen wird und die Schadensursache in seinem Gefahrenkreis liegt.

Für die Buchführung verantwortlich sind nach § 41 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich alle Geschäftsführer. Fallen Buch- und Kassenführung in die Zuständigkeit verschiedener Geschäftsführer und ist streitig, ob der Fehlbestand darauf beruht, daß der für die Kassenführung zuständige Geschäftsführer Auszahlungen nicht belegt, oder darauf, daß der andere Geschäftsführer ordnungsgemäß belegte Auszahlungen nicht verbucht hat, so können die Geschäftsbücher gegen den die Kasse verwaltenden Geschäftsführer auch dann als Beweismittel verwandt werden, wenn er für die Buchführung mitverantwortlich gewesen ist. Denn selbst wenn diese einem Geschäftsführer als eigenes Arbeitsgebiet zugewiesen worden ist, haben die übrigen insoweit wenigstens eine Überwachungspflicht, die sie zwingt einzugreifen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, daß der zuständige Geschäftsführer in seinem Arbeitsbereich die Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt.

Erst wenn die Klägerin den Fehlbestand bewiesen hat, kommt es darauf an, ob der Beklagte als der für die Buch- und Kassenführung zuständige Geschäftsführer ihn aufklären kann. Zwar ist für die Buchführung der Mitgeschäftsführer D allein zuständig gewesen, aber auch der Beklagte hätte dafür einzustehen, wenn von D ordnungsgemäß belegte Auszahlungen nicht verbucht worden sein sollten; denn er hatte D zu überwachen und selbst für eine ordnungsgemäße Verbuchung zu sorgen, nachdem er – wie er selbst vorträgt – erkannt hat, daß D seine Pflichten vernachlässigte. Hinzu kommt, daß während der Erkrankung D im April 1981 die Buchführung insgesamt in die Zuständigkeit des Beklagten fiel. Der Beklagte hatte aber nicht nur dafür zu sorgen, daß die Gelder bestimmungsgemäß verwandt und verbucht wurden; er hatte auch seinem für die Buchführung zuständigen Mitgeschäftsführer Belege zukommen zu lassen, aus denen Tag, Empfänger, Zweck und Betrag einer jeden Auszahlung ersichtlich waren. Bedenken, daß der Beklagte für einen lediglich buchmäßigen Fehlbetrag einzustehen haben könnte, den im Innenverhältnis der beiden damaligen Geschäftsführer der nunmehrige Alleingesellschafter D zu vertreten hätte, bestehen insofern nicht, als mit dem vom Beklagten zu erbringenden Beweis für die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder der Fehlbestand aufgeklärt wäre, so daß die Klage – ungeachtet der lückenhaften Aufzeichnungen – abgewiesen werden müßte.

Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß der Kassenfehlbestand vorhanden ist und der Beklagte ihn nicht aufzuklären vermag, so würde der Beklagte gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für den Schaden haften, sofern er nicht darlegt und erforderlichenfalls beweist, daß er alle für einen ordentlichen Geschäftsführer gebotene Sorgfalt angewandt hat, um die mißbräuchliche Verwendung der Gelder zu verhindern, oder der Fehlbestand auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre oder ihm die Einhaltung des Sorgfaltsgebots unverschuldet unmöglich war (vgl. Sen.Urt. v. 9.6.1980 – II ZR 187/79, LM GmbHG § 43 Nr. 9).

Schlagworte: Beobachtungspflicht, Darlegungs- und Beweislast, Fehlbeträge in Kassen- und Warenbestand, Geschäftsführungsbefugnis, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 41 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Mehrere Geschäftsführer, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Ressortverteilung, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Überwachung Mitgeschäftsführer, Überwachungsverschulden, Verschulden