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BGH, Urteil vom 08. Juli 1985 – II ZR 269/84

§ 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 172 Abs 3 HGB, § 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG

a) Ein Kommanditist wird durch die Verrechnung seiner Einlageschuld mit einer Forderung gegen die Kommanditgesellschaft, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht mehr vollwertig ist, nur in Höhe des objektiven Werts der Forderung von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei (Abweichung BGH, 1969-03-03, II ZR 222/67, BGHZ 51, 391)

b) Der Kommanditist einer GmbH & Co KG kann seine Einlage nicht mit haftungsbefreiender Wirkung durch Verrechnung mit einem der Gesellschaft gewährten kapitalersetzenden Darlehen leisten.

Schlagworte: Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Strohmann, Treuhänder