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BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 – II ZR 4/85

HGB §§ 115, 161

Der Widerspruch gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme ist nur dann unbeachtlich, wenn darin eine pflichtwidrige Verletzung des Gesellschaftsinteresses gesehen werden kann. Bei kaufmännischen Ermessensentscheidungen bleibt dem widersprechenden Gesellschafter ein Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist.

Schlagworte: Geschäftsführungsmaßnahme, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, überprüfbares Ermessen, Widerspruch, Zustimmungspflicht bei Unvertretbarkeit der Weigerung