a) Kommt ein rechtsgültiger Beschluss, gegen den Gesellschafter einer GmbH eine Ausschließungsklage zu erheben, erst nach Klageerhebung zustande, so ist für die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters der Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung maßgebend.
b) Die Bestätigung eines anfechtbaren Gesellschafterbeschlusses kann nicht rückwirkend in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreifen.
c) Gleichwohl greift die Anfechtung des Beschlusses vom 18. September 1968 im Ergebnis nicht durch. Eine wirksame Anfechtung setzt nämlich voraus, daß der Beschluß auf dem gerügten Mangel beruht (BGHZ 14, 264, 267). Sie entfällt daher, wenn klar zu Tage liegt, daß der Beschluß bei ordnungsmäßiger Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f; 110, 194, 197); die Möglichkeit, daß der durch den Mangel betroffene Gesellschafter das Beschlußergebnis hätte beeinflussen können, muß also nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht kommen (RG JW 1931, 2961). Das ist hier nach dem unstreitigen Sachverhalt der Fall.
Schlagworte: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bei Bestätigung und Neuvornahme des Gesellschafterbeschlusses, Anfechtungsgründe, Ausschluss, Ausschluss des Gesellschafters, Außerprozessual Anfechtungsgründe, Außerprozessual Nichtigkeitsgründe, Außerprozessuale Geltendmachung von Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen, Beschlussmängelklage, Bestätigung von Beschlüssen, Bestätigungsbeschluss, Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG, Einberufungsmängel, Festsetzung der Abfindung, Fristmängel der Einberufung, Grundsätzliche Anfechtbarkeit, Kausalität, Nichtwahrung der Einladungsfrist, Relevanz des Rechtsverstoßes, Relevanzlehre, Ursächlichkeit des Mangels, Zweistufiges Ausschlussverfahren