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BGH, Urteil vom 09. Dezember 1965 – II ZR 177/63

§ 34 GenG, § 198 BGB, § 249 BGB, § 254 BGB   

1. Die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft, die ein Grundstück der Genossenschaft in der Weise verkaufen, daß das Grundstück vorzuleisten und der Kaufpreisanspruch nicht abgesichert ist, haften der Genossenschaft für den ihr hierdurch entstehenden Schaden.

2. Ihre Sorgfaltspflicht wird ihnen durch die Beratungspflicht des Notars auch dann nicht abgenommen, wenn dieser die Genossenschaft ständig in Rechtssachen berät.

3. Sie werden auch nicht dadurch entlastet, daß der Aufsichtsrat und der Prüfungsverband der Genossenschaft den Vertrag billigen.

4. Die Frist für die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aus GenG § 34 beginnt, sobald ein Schaden eingetreten ist und klageweise – mindestens mit der Feststellungsklage – geltend gemacht werden kann.

5. Ein Vorteilsausgleich setzt in der Regel voraus, daß der dem Geschädigten zugeflossene Vorteil eine adäquate Folge der schadenstiftenden Handlung des Schädigers ist.

6. BGB § 254 kann in aller Regel nicht den Vorwurf begründen, der Geschädigte habe pflichtwidrig die Schadenabwendung versäumt, wenn er sich auf einen Prozeß hätte einlassen müssen, dessen Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft gewesen wären.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 18. Juni 1963 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage abgewiesen und insoweit der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 28. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Unter Neufassung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils, soweit diese die Klage gegen den Beklagten zu 3) und dessen Berufung gegen das Urteil des Landgerichts betrifft, tragen

a) ein Drittel der bisher entstandenen Gerichtskosten des ersten Rechtszuges sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) die Klägerin,

b) von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges ein Drittel die Klägerin und zwei Drittel die Beklagten zu 1) und 2),

c) von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagten zu 1) und 2) die eigenen und zwei Drittel der der Klägerin erwachsenen, die Klägerin die des Beklagten zu 3) voll und ein Drittel der eigenen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, dessen Endurteil auch die Entscheidung über die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges vorbehalten bleibt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zu 1) und 2) zur Last.

Tatbestand

Die Beklagten haben am 27. September 1956 als gemeinsam vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstands der Klägerin eines ihrer Grundstücke verkauft. Etwa ein Jahr später, nachdem die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt und die Beklagten inzwischen aus dem Vorstand ausgeschieden waren, wurde das Grundstück aufgelassen und die Käuferin im Grundbuch eingetragen. Einige Zeit danach stellte sich heraus, daß die Käuferin zahlungsunfähig war. Die Klägerin erwarb daher das Grundstück zurück und löste eine von der Käuferin vorgenommene Belastung des Grundstücks aus eigenen Mitteln ab. Hierzu und zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen die Käuferin hat sie nach ihrer Behauptung 28.704,25 DM aufgewandt. Das Grundstück hat sie im Februar 1960 an das Land Niedersachsen weiterverkauft und dafür 132.500 DM erzielt.

Den für die Rechtsstreitigkeiten und den Rückerwerb des Grundstücks aufgewandten Betrag verlangt die Klägerin von den Beklagten ersetzt. Sie wirft ihnen vor, die Vorleistung des Grundstücks vereinbart und den Kaufpreisanspruch nicht abgesichert zu haben. Dadurch hätten sie ihre Pflichten als Vorstand verletzt. Im Kaufvertrag, den die Beklagten abgeschlossen haben, war der Kaufpreis auf die von der Klägerin nicht beanstandete Höhe von 102.000 DM festgesetzt worden. Hierauf hatten die Parteien eine von der Käuferin zu übernehmende Hypothek von 60.000 DM und einige kleinere Beträge angerechnet. Über den in bar zu zahlenden Restkaufpreis ist in Abschn. V des Kaufvertrages nur bestimmt, daß er zur Hälfte nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch und im übrigen in Raten innerhalb eines weiteren Jahres zu bezahlen sei. Sicherheiten waren nicht zu bestellen. Bezahlt hat die Käuferin später nichts.

Den Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 28.704,25 DM nebst Zinsen hat das Landgericht gegenüber den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Grundurteils des Landgerichts gegen die beiden Beklagten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden gemäß § 34 GenG einzustehen haben. Der Kaufvertrag, nach dem das Grundstück vorzuleisten und der Kaufpreisanspruch nicht abgesichert war, gefährdete das Vermögen der Klägerin in offenkundiger Weise. Die Beklagten verletzten daher, als sie diesen Vertrag abschlossen, fahrlässig die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmanns, mit denen sie als Vorstandsmitglieder die Geschäfte zu führen hatten. Mit Recht hat das Berufungsgericht ihre Ansicht verworfen, sie hätten sich auf den Notar verlassen dürfen. Ihnen wird kein Fehler in der juristischen Abfassung des Kaufvertrages, sondern ein Verstoß gegen die Pflicht zu einer wirtschaftlich vernünftigen Handlungsweise zur Last gelegt. Diese Pflicht war ihnen durch die Beratungspflichten des Notars auch dann nicht abgenommen, wenn dieser die Klägerin sonst ständig in Rechtssachen beriet. Ebensowenig konnte es die Beklagten entlasten, wenn Aufsichtsrat und Prüfungsverband den Kaufvertrag gebilligt haben; deren Kontrollpflichten befreiten sie nicht von der eigenständigen Verantwortung für Maßnahmen der Geschäftsführung. Der Schaden, für den die Beklagten einzustehen haben, ist nicht, wie die Klägerin früher dargelegt hat, in dem Erfüllungsschaden zu sehen, den sie gegen die Käuferin hätte geltend machen können. Zu ersetzen haben die Beklagten vielmehr, was die Klägerin aufwenden mußte, um das Grundstück zurückzuerwerben und die von der Käuferin aufgenommene Grundschuld zu löschen.

2.

Entgegen der in der Klagbeantwortung vertretenen Ansicht ist die von den Beklagten erhobene (vom Berufungsgericht nicht erörterte) Verjährungseinrede nicht begründet. Die Frist für die Verjährung eines auf § 34 GenG gestützten Schadensersatzanspruches beginnt gemäß § 198 BGB mit der Entstehung dieses Anspruchs. Entstanden ist der Anspruch nach der zu § 198 BGB entwickelten Rechtsprechung, sobald ein Schaden eingetreten ist und klageweise – zumindest mit der Feststellungsklage – geltend gemacht werden kann (RGZ 153, 101, 107). Das wäre hier frühestens der Fall gewesen, als die Klägerin das Grundstück an die Käuferin aufließ. Denn erst von da ab begann sich der Vermögensverlust in objektiv greifbarer Weise zu entwickeln. Zwar war das Vermögen der Klägerin durch den Abschluß des Kaufvertrages – die schadenverursachende Handlung der Beklagten – schon gefährdet; aber der später eingetretene Schaden war noch eine ungewisse und entfernte Möglichkeit. Diese hätte nicht ausgereicht, um das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung eines auf Schadensersatz gerichteten Rechtsverhältnisses zu begründen, das die Klage gemäß § 256 ZPO vorausgesetzt hätte. Die Klägerin hat das Grundstück am 30. August 1957 aufgelassen. Als die Klägerin am 29. Dezember 1961 die vorliegende Klage erhob, war daher die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 34 Abs. 4 GenG) noch nicht abgelaufen.

3.

Das Berufungsgericht hat die Klage dennoch abgewiesen. Es meint, der Mehrerlös, den die Klägerin beim Verkauf des Grundstücks an das Land Niedersachsen erzielt habe, habe ihren Schaden voll gedeckt. Er sei im Wege der Vorteilsausgleichung darauf anzurechnen.

Dem kann, wie der Revision zuzustimmen ist, nicht gefolgt werden.

Der Vorteilsausgleich setzt, ohne daß damit seine Voraussetzungen erschöpft wären, in der Regel voraus, daß der dem Geschädigten zugeflossene Vorteil eine adäquate Folge der schadenstiftenden Handlung des Schädigers ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der beim Verkauf des Grundstücks an das Land Niedersachsen erzielte Mehrpreis auf den Schaden der Klägerin anzurechnen ist, bedarf es daher zunächst der Feststellung, wie die Klägerin gestanden hätte, wenn die Beklagten pflichtgemäß gehandelt hätten. Deren Fehlentscheidung bestand darin, daß sie versäumten, einen Teil des Barkaufpreises Zug um Zug gegen Auflassung des Grundstücks zu verlangen und den Rest hypothekarisch abzusichern. Das Berufungsgericht meint zwar, es könne den Beklagten nicht angelastet werden, daß sie die Auflassung von keiner Teilzahlung abhängig gemacht hätten, weil der Kaufvertrag dann wahrscheinlich nicht zustande gekommen wäre. Eine Restkaufhypothek hätte jedoch unter den damaligen Verhältnissen dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin allein nicht genügt. Denn das Grundstück war bereits hoch belastet. Unstreitig war es damals so gut wie unverkäuflich. Sein Verkehrswert war dementsprechend gering. Unter diesen Umständen hätte bei einer Zwangsversteigerung keine Aussicht für einen vollen Ausgleich des Restkaufpreisanspruchs bestanden. Die Beklagten hätten deshalb auch ein Scheitern des Vertrages in Kauf nehmen müssen.

Daraus ergibt sich: Hätten die Beklagten pflichtgemäß auf eine Teilzahlung bei Auflassung und im übrigen auf eine Restkaufpreishypothek bestanden, wäre das Grundstück nicht verkauft worden; zumindest wäre es, weil die zahlungsunfähige Käuferin die … Anzahlung nicht hätte aufbringen können, aus diesem Grund in der Hand der Klägerin geblieben. Die Klägerin hätte dann das Grundstück auch erst nach Besserung der Verkaufslage verkauft und den Vorteil erzielt, der ihr später zugeflossen ist. Der Mehrpreis, den der Verkauf an das Land Niedersachsen erbracht hat, ist deshalb ein Erfolg, den die Klägerin auch ohne das schadenstiftende Verhalten der Beklagten erzielt hätte. Zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil besteht mithin kein ursächlicher Zusammenhang. Also kommt auch ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht.

4.

Im Verfahren über den Grund des Anspruchs kommt es auf die weitere Frage an, ob der Ersatzanspruch gemäß § 254 BGB gemindert ist, weil der spätere Vorstand der Klägerin das Grundstück aufgelassen hat, obgleich die Gefahr von Vermögensverlusten aus dem Kaufvertrag zu ersehen war. Das Berufungsgericht hat das bejaht, wenn auch nur abstrakt und ohne Feststellung einer Quote. Es meint, mit der Grundstücksübereignung habe die Klägerin die Pflicht verletzt, den drohenden Schaden abzuwenden; notfalls hätte sie sich auf einen Prozeß einlassen und sich gegenüber der Auflassungsklage unter Hinweis auf § 242 BGB damit verteidigen müssen, daß die Käuferin den Kaufpreis nicht beschaffen könne.

Auch gegen diese Ansicht bestehen Bedenken. Selbst wenn sich rechtlich die Meinung vertreten ließe, der Käufer eines Grundstücks könne unter solchen Umständen seine Vorleistungspflicht beseitigen, so wäre es – was das Berufungsgericht verkennt – nicht Sache der Käuferin gewesen, ihre Zahlungsmöglichkeiten nachzuweisen. Vielmehr hätte die Klägerin die künftige Zahlungsunfähigkeit der Käuferin darlegen und beweisen müssen. Hierzu wäre aber die Klägerin nicht in der Lage gewesen. Denn die Käuferin hätte entgegenhalten können, das übereignete Grundstück habe ihr erst die Möglichkeit geben sollen, sich das Kaufgeld im Kreditwege zu beschaffen. Hiervon abgesehen kann die Vorschrift des § 254 BGB in aller Regel nicht den Vorwurf begründen, der Geschädigte habe pflichtwidrig die Schadensabwendung versäumt, wenn er sich auf einen Prozeß hätte einlassen müssen, dessen Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft gewesen wären (vgl. RGZ 166, 13).

Eine andere Frage ist es, ob die Klägerin damals die Käuferin durch Verhandlungen zum Verzicht auf den Grundstückserwerb hätte bewegen können. Das wäre zwar ein rechtserheblicher hypothetischer Verlauf der Dinge. Daß die Käuferin verzichtet hätte, kann aber, wie die Revision zu Recht geltend macht, aus dem späteren Verhalten der Käuferin nicht ohne weiteres gefolgert werden. Denn sie hat sich zur Rückübertragung erst bereit gefunden, nachdem sie das Grundstück erworben und belastet hatte und dem Druck von Zwangsmaßnahmen ausgesetzt war. Insoweit fehlt daher der Ansicht des Berufungsgerichts die erforderliche tatsächliche Grundlage.

Eine Schadensminderung tritt mithin auch nach § 254 BGB nicht ein.

5.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht daher dem Grunde nach ohne Einschränkung. Die Revision der Klägerin mußte daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts und damit zur Wiederherstellung dieses Urteils führen, soweit es sich gegen die beiden Beklagten richtet. Das Landgericht, an das der Rechtsstreit zu verweisen war (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), hat nunmehr über den Betrag des Anspruchs zu verhandeln und zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO. Da das insoweit nicht aufgehobene Berufungsurteil auch die rechtskräftige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gegenüber dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 3) umfaßt, erschien im Interesse der Klarheit eine Neufassung der gesamten Kostenentscheidung geboten.

Schlagworte: Genossenschaft, Genossenschaftsrecht, Haftung, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Vorstandshaftung