§ 341 Abs 1 HGB, § 161 HGB, § 155 HGB, § 155 Abs 1 HGB, § 209 KO, § 207 KO, § 3 KO, § 3 Abs 1 KO, § 16 KO
Nach § 341 Abs 1 HGB kann zwar der stille Gesellschafter im Konkurs über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes seine Forderung wegen der erbrachten Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils am Verlust übersteigt, als Konkursgläubiger geltend machen. Wenn, wie hier, die Geschäftsinhaberin eine Publikums-Kommanditgesellschaft ist, gilt dies jedoch nicht, sofern die stille Beteiligung Teil der gesellschaftsvertraglichen Beitragspflicht der Kommanditisten geworden und zur Erreichung des Gesellschaftszwecks unerläßlich ist (vgl SenUrt v 5.11.79 – II ZR 145/78, WM 1980, 332).
Schlagworte: Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Stiller Gesellschafter, typisch stille Gesellschaft