§ 43 Abs 2 GmbHG
a) Es kann für einen auf GmbHG § 43 Abs 2 gestützten Anspruch nicht verlangt werden, daß die Klägerin darlegt, wie es während der Amtszeit des Geschäftsführers zu dem Fehlbestand gekommen ist.
b) Sollte festgestellt werden, daß ein nicht nur unerheblicher Fehlbestand eingetreten ist, während der Beklagte die Geschäfte tatsächlich führte, würde er gemäß GmbHG § 43 Abs 2 haften, sofern er nicht darlegt und erforderlichenfalls beweist, daß er alle für einen ordentlichen Geschäftsmann gebotene Sorgfalt angewandt hat, um die mißbräuchliche und unkontrollierte Entnahme von Waren zu verhindern, oder der Fehlbestand auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre oder ihm die Einhaltung des Sorgfaltsgebots unverschuldet unmöglich war.
Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Fehlbeträge in Kassen- und Warenbestand, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns