HGB §§ 115, 126
a) Der Widerspruch eines geschäftsführenden Gesellschafters gegen eine Klage, mit der gegen ihn im Namen der Gesellschaft ein Anspruch geltend gemacht werden soll, ist unbeachtlich.
b) Durch den Widerspruch eines Mitgesellschafters wird die Vertretungsmacht eines geschäftsführenden Gesellschafters auch dann nicht eingeschränkt, wenn er im Namen der Gesellschaft einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter oder gegen dessen Erben einklagt.
c) Die Verpflichtung, unzulässige Entnahmen zurückzuzahlen, geht grundsätzlich auch dann auf die Erben des Gesellschafters über, wenn dieser mit seinem Tode aus der Gesellschaft ausscheidet und nach dem Gesellschaftsvertrag ein Abfindungsanspruch ausgeschlossen ist.
Schlagworte: Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, Schadensersatzanspruch, Widerspruch