BGB § 730
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aufgelöst, so können die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1988 – II ZR 316/87 m. w. N.). Diese Grundsätze sind ebenso für den Fall des einseitigen Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1977 – II ZR 92/76, WM 1978, 89, 90; Urteil vom 5. Februar 1979 – II ZR 210/76, WM 1979, 937, 939). Sie gelten auch, wenn die Gesellschafter einer Zweipersonengesellschaft vereinbaren, daß bei dem Ausscheiden des einen Gesellschafters der andere Gesellschafter die „Gesellschaft“ fortführt. Scheidet aus einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, die nur aus zwei Personen besteht, ein Gesellschafter aus, so ist die Gesellschaft allerdings beendet, doch kommt es zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem allein verbleibenden „Gesellschafter“ mit der Besonderheit, daß die bisherige Gesamthandsberechtigung sich zu Alleineigentum in dessen Person umwandelt. Deshalb hat der Grund für die dargestellte Rechtsprechung, gegenseitige Zahlungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesamthand im Abwicklungsstadium zu vermeiden, auch im Verhältnis zwischen dem neuen Alleininhaber und dem ausgeschiedenen Gesellschafter Bedeutung.
Schlagworte: Anwachsung, Auflösung, Durchsetzungssperre, Gesamtrechtsnachfolge, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unselbständiger Rechnungsposten, Zwei-Personen-Gesellschaft