GWB § 26 Abs. GWB § 26 Absatz 2; GWB § 35
a) Ein Unternehmen, das nach § GWB § 16 GWB nur die Endverkaufspreise seiner Markenwaren bindet, unterliegt beim Vertrieb dieser Waren dem Verbot ungerechtfertigt unterschiedlicher Behandlung anderer Unternehmen nach § GWB § 26 Abs. GWB § 26 Absatz 2 GWB auch im Geschäftsverkehr mit Großhandelsunternehmen.
b) Verstößt ein preisbindendes Unternehmen dadurch schuldhaft gegen § GWB § 26 Abs. GWB § 26 Absatz 2 GWB, daß es – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – ein anderes Unternehmen nicht beliefert und es dadurch gegenüber gleichartigen Unternehmen ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt, so kann ein dadurch begründeter Schadensersatzanspruch des benachteiligten Unternehmens die Ausführung bestellter Lieferungen zum Inhalt haben.
Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen