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BGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 141/91

BGB § 276; BRAO § 51

a) Schadensersatzansprüche, die Kapitalanleger gegen einen Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Treuhandgesellschafter einer Publikumsgesellschaft geltend machen, verjähren in drei Jahren (§ 51 BRAO).

b) Zum Umfang der Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, die die für ein angeblich steuersparendes Kapitalanlagemodell Verantwortlichen im Hinblick auf die zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen zu erfüllen haben.

Schlagworte: Aufklärungspflicht, Publikumsgesellschaft, Schadensersatzanspruch, Sorgfaltspflichten, Treuhand Gesellschafter GmbH, Treuhandgesellschafter, Treuhandvereinbarung, Treuhandverhältnis, Treuhandvertrag