§ 83 Abs 1 AktG 1937
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist dann nicht zur Anzeige des Verlustes nach AktG 1937 § 83 Abs 1 verpflichtet, wenn der Verlust noch aus gesetzlichen oder freien, offenen oder stillen Rücklagen unter Zuhilfenahme von weniger als der Hälfte des Grundkapitals gedeckt werden kann.
Schlagworte: Verlust der Hälfte des Stammkapitals