Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 09. Oktober 1958 – II ZR 348/56

§ 83 Abs 1 AktG 1937

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist dann nicht zur Anzeige des Verlustes nach AktG 1937 § 83 Abs 1 verpflichtet, wenn der Verlust noch aus gesetzlichen oder freien, offenen oder stillen Rücklagen unter Zuhilfenahme von weniger als der Hälfte des Grundkapitals gedeckt werden kann.

Schlagworte: Verlust der Hälfte des Stammkapitals