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BGH, Urteil vom 1. April 1953 – II ZR 235/52

GmbHG §§ 34, 61; HGB § 140

a) Das GmbH-Gesetz trifft keine Bestimmung darüber, ob ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden kann. Es sieht die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
vor, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Die weitreichenden Folgen einer Auflösung (§ 61 GmbHG) sind sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der wichtige Grund nicht in den Verhältnissen der Gesellschaft, sondern ausschließlich in der Person eines Gesellschafters begründet ist; die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
kann nur als äußerstes Mittel in Betracht kommen. Daher muss die Ausschließung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zugelassen und ein Rechtsbehelf hierfür gegeben werden. Dieser Forderung stehen Prinzipien des GmbH-Rechts nicht entgegen.

b) Dass die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters selbst beim Schweigen der Satzung rechtlich zulässig ist, lässt sich auch aus der Treupflicht ableiten, weil die Beziehungen des Gesellschafters zur GmbH und seinen Mitgesellschaftern nicht rein kapitalistisch, sondern auch persönlicher Art sind. Die rechtliche Begründung für die Ausschließbarkeit eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grunde liefert der sowohl das bürgerliche wie das Handelsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein in die Lebensbetätigung der Beteiligten stark eingreifendes Rechtsverhältnis vorzeitig gelöst werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Rechtsgedanke findet sich in den §§ 737 BGB, 140 HGB, 68 GenG.

c) Zerstört ein Gesellschafter die gesellschaftliche Verbundenheit, so ist für ihn in der GmbH kein Raum mehr. Das gilt ohne Rücksicht darauf, dass der wichtige Grund nicht in einer Pflichtverletzung zu bestehen braucht und kein Verschulden voraussetzt, sondern ebenso wohl in Eigenschaften eines Gesellschafters oder in von ihm gesetzten äußeren Umständen liegen kann, die das Verbleiben dieses Gesellschafters in der GmbH untragbar erscheinen lassen und eine gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen. Denn die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ist keine Folge begangener Pflichtverletzung und darf weder zu einer Schädigung des Betroffenen noch zur Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen.

d) Die Ausschließung erfolgt durch ein rechtsgestaltendes Urteil, welches den Urteilsausspruch an die Bedingung zu knüpfen hat, dass der betroffene Gesellschafter von der GmbH oder durch sie binnen einer für den Einzelfall angemessen festzusetzenden Frist den im Urteil zu bestimmenden Gegenwert für seinen Geschäftsanteil erhält. Im Urteil ist die für den Geschäftsanteil des Auszuschließenden zu zahlende Vergütung festzusetzen. Das verlangt, einheitlich als Stichtag für die Wertbemessung einen Zeitpunkt vor Urteilserlass zu nehmen. Hierfür bietet sich der in § 140 Abs. 2 HGB vorgesehene Zeitpunkt, also der der Klageerhebung, an. Dies macht die Berechnung der Abfindung von dem Zufall unabhängig, wann das Ausschließungsurteil rechtskräftig wird; auf diese Weise wird dem beklagten Gesellschafter der Anreiz der Prozessverschleppung genommen, er aber auch von dem Wagnis des Unternehmens befreit und vor einer ungünstigen Entwicklung geschützt, auf die er keinen oder kaum noch Einfluss nehmen kann; die übrigen Gesellschafter werden davor bewahrt, den Auszuschließenden an einer Aufwärtsbewegung des Unternehmens teilhaben lassen oder bei Verzögerung des Prozesses ein umso höheres Entgelt zahlen zu müssen.

e) Die Gesellschafter, die die Ausschließung betreiben, können auch ein unbedingtes Urteil erreichen, indem sie veranlassen, dass die Gesellschaft einen den vollen Wert des Geschäftsanteils deckenden Betrag hinterlegt.

f) Die Klage ist nicht von den übrigen Mitgliedern, sondern von der GmbH zu erheben. Hierzu führt, dass die Gesellschaft juristische Person ist und dass es bei der Ausschließung vornehmlich darum geht, die Rechtsbeziehungen des Betroffenen zur Gesellschaft und nicht so sehr der Gesellschafter untereinander zu lösen. Ob bei der Zweimanngesellschaft die Klage des einen Gesellschafters gegen den anderen zuzulassen ist, mag späterer Beurteilung überlassen bleiben.

g) Die Entscheidung darüber, ob Ausschließungsklage erhoben werden soll, obliegt nicht dem Geschäftsführer. Ein so weitgehender Eingriff in das Gesellschaftsverhältnis gehört nicht zu seinen Aufgaben. Über die Erhebung der Ausschließungsklage haben vielmehr die Gesellschafter Beschluss zu fassen. Die Erhebung der Ausschließungsklage muss mit derjenigen Mehrheit beschlossen werden, die statuarisch oder nach § 60 Abs. 1 Ziff. 2 GmbHG für die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
vorgesehen ist. Denn die Ausschließung kommt ihrer Bedeutung nach dem Auflösungsbeschluss am nächsten.

h) Bei der Beschlussfassung über die Erhebung der Ausschließungsklage hat der Betroffene nach § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht. So kann es dahin kommen, dass auch ein Mehrheitsgesellschafter auf Beschluss der Minderheit hin durch das Gericht auszuschließen ist, wenn nur ein wichtiger Grund vorliegt. Insoweit gewährt eine Mehrheitsbeteiligung keinen Freibrief für gesellschaftswidriges Verhalten.

i) Die Ausschließung richtet sich gegen die Person des betroffenen Gesellschafters und befasst sich als solche nicht mit dem Schicksal des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Betroffenen.

j) Der Gesellschaft steht ein Wahlrecht zu, ob sie die Ausschließung im Wege der Einziehung oder der Abtretung des Geschäftsanteils durchführt.

k) Beim durch die Zahlung des vollen Entgelts bedingten Ausschlussurteil fällt der Geschäftsanteil des Betroffenen mit der Zahlung an die Gesellschaft. Wie die Gesellschaft den Geschäftsanteil verwertet, geht den verurteilten Gesellschafter nur insofern etwas an, als durch die Zahlung § 19 Abs. 2 GmbHG verletzt oder der Auszuschließende einem Rückforderungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ausgesetzt wird. Dann erfüllt die Zahlung nicht die im Urteil gestellte Bedingung.

l) Der Auszuschließende kann bis zum Wirksamwerden seiner Ausschließung seinen Geschäftsanteil kraft Inhaberschaft verkaufen und abtreten. Dass er dies möglicherweise tut, um einen Strohmann in der Gesellschaft zu haben und damit im Ergebnis seinerseits in der Gesellschaft zu bleiben, rechtfertigt es vielleicht, nun den Strohmann auszuschließen, nicht aber, den Grundsatz der Veräußerlichkeit des Geschäftsanteils einzuschränken.

m) Dass sich die beklagte Gesellschaft in Liquidation befindet, hindert die Ausschließung der Klägerin nicht. Das ist für die Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 34 GmbH anerkannt (RG 125, 114; Scholz Komm z GmbHG § 34 Anm 8; Vogel GmbHG § 34 Anm 1).

n) Der Geschäftsanteil darf nicht eingezogen werden, wenn er noch nicht voll eingezahlt ist und sich niemand findet, der die Volleinzahlung an Stelle des Auszuschließenden vornimmt. Denn damit würde die Einlageforderung erlöschen, und eine Streichung der Einlageschuld ist durch § 19 Abs 2 GmbHG verboten. Handelt es sich um die Einziehung eines Geschäftsanteils mit voll eingezahlter Stammeinlage, so ist wieder § 30 Abs 1 GmbHG zu beachten (§ 34 Abs 3 GmbHG), das Entgelt für den einzuziehenden Geschäftsanteil darf also nur aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen geleistet werden. Maßgebender Zeitpunkt für die Einhaltung des § 30 Abs. 1 GmbHG ist nicht die Zeit der Entstehung der Zahlungsverpflichtung, sondern die der Erfüllung (RG 133, 395; 136, 264; 142, 290; 168, 301 ff; JW 1938, 1176; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1952 – II ZR 45/52; BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 – I ZR 169/51).

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