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BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 – II ZR 14/68

HGB §§ 109, 119, 161

a) Das Stimmrecht des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist höchstpersönlicher Art; es kann grundsätzlich nur von den Gesellschaftern selbst und nicht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden (Fischer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 119 Anm. 27; Hueck, Das Recht der OHG, 3. Aufl. § 11 II 3). Hierbei handelt es sich jedoch um nachgiebiges Recht. Der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen (BGHZ 3, 354, 357) und Ausnahmen zulassen. Auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmungen können sich die übrigen Gesellschafter mit der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte einverstanden erklären.

b) In besonderen Ausnahmefällen kann darüber hinaus die Treuepflicht der Gesellschafter gebieten, dass sie einer vorübergehenden Vertretung durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen Dritten zustimmen (Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965 S. 350). Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn einerseits ein Gesellschafter aus nicht abwendbaren Gründen gehindert ist, in der Gesellschafterversammlung zu erscheinen und für seine Belange zu sorgen und andererseits es bei objektiver Abwägung der widerstreitenden Interessen der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft zumutbar erscheint, dass ein vertrauenswürdiger Dritter an der Gesellschafterversammlung und den damit verbundenen Abstimmungen teilnimmt.

Schlagworte: Bevollmächtigter, Errichtung der GmbH, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsorgan, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Inhalt und Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Kompetenzzuordnung, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Stimmrechte, Teilnahmerechte, Treuepflicht