HGB §§ 109, 119, 126, 161; BGB § 181; GmbHG § 46
a) Jeder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft hat einen Anspruch darauf, dass wirksame Beschlüsse von Gesellschaftsorganen (hier eines Beirates) durchgeführt werden.
b) Ein Gesellschafter kann seine Rechte auf Gewährung von Einsicht sowie die Prüfung der Geschäftsbücher und Papiere unmittelbar gegen den geschäftsführenden Gesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1955, 1585). Eine persönliche Inanspruchnahme eines einzelnen Gesellschafters kommt immer dann in Betracht, wenn der betreffende Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, eine Leistung für die Gesellschaft zu erbringen (BGHZ 23, 302).
c) Bei Abschluss eines Vertrages mit der GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nur dann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn ihm der KG-Vertrag oder ein mit der zur Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Mehrheit ergangener Gesellschafterbeschluss der Kommanditgesellschaft des Selbstkontrahieren gestattet.
d) Wenn ein vertretungsberechtigtes Organ nicht vorhanden oder an der Amtsausübung gehindert ist, liegt die Entscheidung und Vertretung bei der Gesellschafterversammlung als dem obersten Gesellschaftsorgan (BGHZ 18, 205, 211). Nach stetiger Rechtsprechung kann die Gesellschafterversammlung als Vertretungsorgan der Gesellschaft tätig werden, wenn der Aufsichtsrat, dem der Gesellschaftsvertrag das Recht zur Kündigung der Dienstverhältnisse der Geschäftsführer übertragen hat, funktionsunfähig ist (BGHZ 12, 337; BGH WM 1955, 1222 für die Aktiengesellschaft).
Schlagworte: Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Beirat, Beschlussfassung, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, GmbH & Co. KG, Personengesellschaft