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BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 – XI ZR 125/93

§ 276 BGB, § 826 BGB, Art 1 § 1 Abs 1 S 1 RBerG, Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 5 RBerG

a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt.

b) Inkassounternehmen sind befugt, Forderungen, die sie mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung auf eigene Rechnung käuflich erworben haben, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend zu machen.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Aufklärungspflicht, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss