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BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR 292/90

Geschäftsführer geschäftsunfähig

GmbHG § 35; HGB § 15; BGB §§ 105, 165

a) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Organstellung E. endete, als die persönliche Voraussetzung für dieses Amt, nämlich die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), wegfiel. Das damit einhergehende Ende der Vertretungsbefugnis war gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Da diese Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht war, als E. im Mai 1988 als Geschäftsführer der Beklagten den Wechsel akzeptierte, kann die Beklagte der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 HGB nicht entgegenhalten, daß E. die Vertretungsmacht fehlte. Für diesen Schutz Dritter ist ohne Bedeutung, warum die Tatsache nicht eingetragen oder bekannt gemacht ist; § 15 Abs. 1 HGB greift auch zu Lasten nicht voll Geschäftsfähiger ein (vgl. Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 15 Rdn. 22; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 15 Anm. 4C; K. Schmidt, JUS 1977, 209, 214; 1990, 517, 519; H. Westermann, JUS 1963, 1, 7; a.M. Dreher in einer Besprechung des Berufungsurteils, DB 1991, 533ff.).

b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH sich das Handeln eines Geschäftsführers zurechnen lassen muss, dessen Organstellung wegen Geschäftsunfähigkeit endete, ohne dass das Ende der Vertretungsmacht ins Handelsregister eingetragen worden war.

c) Ist ein Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, dessen Amt infolge Geschäftsunfähigkeit endete, so ist der Gesellschaft der Rechtsschein der Geschäftsfähigkeit nicht unter denselben Voraussetzungen wie die Vertretungsmacht, mithin nicht nach § 15 Abs. 1 HGB, zuzurechnen. Vielmehr muss die Geschäftsunfähigkeit und damit die Unfähigkeit, die Gesellschaft rechtsgeschäftlich zu verpflichten, bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen und die Gesellschafter gleichwohl untätig geblieben sein. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung versagt, sich auf die Nichtigkeit der Willenserklärung zu berufen.

Schlagworte: Abberufung Anordnung Betreuung, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Geschäftsführer, Gesellschafter, Handelsregister, Handelsregister und Rechtsschein, HGB § 15, Rechtsscheinhaftung, Widerruf Wegfall der persönlichen Voraussetzungen und auflösende Bedingung