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BGH, Urteil vom 1. Juni 1987 – II ZR 128/86

GmbHG § 47; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246

a) Allgemeine Rechtsbehelfe, die sich gegen die Wirksamkeit der den Einziehungsbeschluss auslösenden Zwangsvollstreckung oder gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels überhaupt richten (hier: Zwangsvollstreckungsgegenklage), können nicht die Erhebung der im Gesellschaftsrecht zur Geltendmachung von Beschlussmängeln vorgeschriebenen Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss ersetzen. Das gilt auch für den Fall, dass der vollstreckende Gläubiger Mitgesellschafter ist.

b) Hat in einer zweigliedrigen GmbH der eine Gesellschafter ein ihm von dem anderen nur zum Schein erteiltes vollstreckbares Schuldanerkenntnis in sittenwidriger Weise zur Vollstreckung und Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
seines Mitgesellschafters benutzt, so kann sich dieser, wenn der Einziehungsbeschluss noch nicht vollzogen ist und schutzwerte Rechte Dritter nicht entgegenstehen, auch nach Versäumung der Anfechtungsfrist gegenüber der Feststellungsklage der Gesellschaft darauf berufen, die Ausnutzung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses stelle einen Rechtsmissbrauch dar.

c) Eine strikte Anwendung der aktienrechtlichen Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) für die GmbH wird den besonderen Gegebenheiten in der GmbH nicht immer gerecht, weshalb die Regelung des § 246 Abs. 1 AktG als nur Leitbild gilt. Der Gesellschafter muss die Klage mit aller zumutbaren Beschleunigung erheben. Wird die Monatsfrist wesentlich überschritten, so ist zu prüfen, ob der Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert war (Hachenburg-Schilling/ Zutt, aaO Rdnr. 140, 141; Scholz-K. Schmidt, aaO Rdnr. 87; Fischer/Lutter, aaO Rdnr. 45; Roth, aaO Anm. 6.5.1; Rowedder/Koppensteiner, aaO Rdnr. 112).

d) Nach allgemeiner Meinung sind sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH allerdings nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluß muß also „für sich allein betrachtet“ gegen die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlußinhalt, sondern nur Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar. Insbesondere ist allgemein anerkannt, daß ein sittenwidriger Machtmißbrauch im Abstimmungsverfahren keine Nichtigkeit begründet. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Beschluß in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingreift oder Gläubiger schädigt, weil diese im Gegensatz zum Gesellschafter kein Anfechtungsrecht haben (vgl. BGHZ 15, 382; Hachenburg-Schilling/Zutt, GmbHG 7. Aufl. § 47 Anh. Rdnr. 47, 48; Scholz- K. Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 45 Rdnr. 56; Rowedder-Koppensteiner, GmbHG § 47 Rdnr. 86; Zöllner in Baumbach/ Hueck, GmbHG 14. Aufl. Anh. § 47 Rdnr. 25, 45f.; Fischer/ Lutter, GmbHG 11. Aufl. Anh. § 47 Rdnr. 14; Roth, GmbHG, 2. Aufl. § 47 Anm. 6.2.1). Im vorliegenden Fall ist der Beschlußinhalt als solcher, die Einziehung des Anteils entsprechend Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages, nicht Sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich erst aus der Motivation des früheren Mitgesellschafters M., die Beklagte mit Hilfe der Zwangsvollstreckung aus einem nur zum Schein zu anderen Zwecken abgegebenen vollstreckbaren Schuldanerkenntnis aus der Gesellschaft zu drängen. Gläubigerinteressen werden dadurch nicht berührt. Die Stellung als Gesellschafter ist zudem kein unverzichtbares Recht.

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Schlagworte: AktG § 246, Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 241 Nr. 5 AktG analog, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Außerprozessual Anfechtungsgründe, Außerprozessuale Geltendmachung von Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen, Beschlussinhalt allein maßgebend und nicht sittenwidrige Motive, Beschlussmängel, Eingriff in unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte, Einziehung, Einziehungsbeschluss nur zum Schein, Frist nach Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss, GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2, Grundsätzliche Monatsfrist nach Gesetz, Klagefrist/Anfechtungsfrist, Mängelkategorien, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsbefugter Dritter, Zwei-Personen-Gesellschaft