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BGH, Urteil vom 1. März 1993 – II ZR 81/94

§ 43 Abs 2 GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG vom 06.08.1931, § 64 Abs 2 GmbHG, § 823 Abs 2 BGB

Eine mit seinem Mitgeschäftsführer vereinbarte interne Geschäftsaufteilung entbindet den Geschäftsführer einer GmbH nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Erfüllung der aus GmbHG § 64 folgenden Pflichten zur rechtzeitigen Konkursantragstellung und zur Massesicherung und dementsprechend auch nicht von dem ihm obliegenden Nachweis, daß er diese Pflichten mit der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt erfüllt hat.

Nach allgemeiner Ansicht gilt für sämtliche Ansprüche aus § 64 GmbHG, also sowohl für den Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG als auch für denjenigen aus § 64 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, der Grundsatz, daß das Verschulden des Geschäftsführers vermutet wird. Der Kläger hatte mithin lediglich die Minderung der Konkursmasse durch Zahlungen (aufgeschlüsselt nach Höhe, Empfänger und Leistungszeit unter Abzug der auf den befriedigten Empfänger entfallenden Konkursquote) darzulegen und zu beweisen, welche die Gemeinschuldnerin noch nach Vorliegen der in § 64 GmbHG bezeichneten Voraussetzungen geleistet hat. Es war dann Sache des Beklagten, zu seiner Entlastung nachzuweisen, daß ihn an der dadurch bewirkten Schmälerung der zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehenden Masse kein Verschulden trifft (vgl. auch Sen.Urt. v. 18. März 1974 – II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089 und aus dem Schrifttum statt aller Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdn. 36, 41 ff. u. 58).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Erkennbarkeit der Insolvenzreife, GmbHG § 64 Satz 1, Mehrere Geschäftsführer, Verschulden, Verschulden aller Geschäftsführer vermutet, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife