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BGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 205/98

GmbHG §§ 38, 46; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
; ZPO § 256

a) Wenn eine Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses ausscheidet, weil ein förmliches Beschlussergebnis nicht festgestellt worden ist (vgl. BGHZ 104, 66, 68 f.), kann die Frage, ob die Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
wirksam widerrufen worden ist, nur im Wege der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geklärt werden kann.

b) Die Gesellschaft hat auch ein alsbaldiges Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar erlischt die Organstellung bei Wirksamkeit ihres Widerrufs, so dass der Abberufene nicht mehr berechtigt ist, als Organ für die Gesellschaft zu handeln. Da der Abberufene jedoch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist und der Registerrichter den Widerruf bei der umstrittenen Sach- und Rechtslage ohne Vorlage eines die Wirksamkeit des Widerrufs feststellenden rechtskräftigen Urteils nicht in das Handelsregister eintragen wird, besteht die Gefahr, dass die Gesellschaft für ein Handeln des Abberufenen nach Rechtsscheingrundsätzen einstehen muss. Das kann sie dadurch vermeiden, dass sie ein ihrem Antrag entsprechendes Feststellungsurteil erwirkt und dem Registerrichter vorlegt.

c) Im Gegensatz zur gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage, die der Anfechtungskläger nach der Rechtsprechung des Senates mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung innerhalb einer angemessenen, grundsätzlich am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Frist erheben muss (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1992 – II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622), unterliegt die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, deren Erhebung an keine gesetzliche Frist gebunden ist, auch im Gesellschaftsrecht keiner Präklusionswirkung. Allerdings muss der interessierte Gesellschafter die Feststellungsklage zeitnah erheben, um sich nicht dem Verwirkungseinwand (oder dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens) auszusetzen. Die Geltendmachung eines Rechtes kann jedoch nur dann als verwirkt angesehen werden, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum sein Recht nicht geltend macht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt, dieser brauche mit der Inanspruchnahme des Rechts in Zukunft nicht mehr zu rechnen (vgl. u.a. MünchKomm./Roth, BGB, 3. Aufl., § 242 Rdn. 360).

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängelklage, Fehlende Feststellung des Beschlussergebnisses, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Klagefrist, Nichtbeschlüsse, Nichteingetragener Rechtsinhaber, Versammlungsleiter, Verwirkung