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BGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 305/97

AktG §§ 248, 249; ZPO §§ 61, 62, 301

Haben mehrere Aktionäre sowohl Nichtigkeits- als auch Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss erhoben, ist ein Teilurteil, das sich auf die Nichtigkeitsklage bzw. die Anfechtungsklage oder auf einen Teil der Kläger beschränkt, unzulässig (Ergänzung BGH, 1997-02-17, II ZR 41/96, ZIP 1997, 732, 733).

Ein Teilurteil kann nach § 301 Abs. 1 ZPO u.a. dann erlassen werden, wenn nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn von einem Streitgegenstand ein Teilanspruch derart individualisiert und abgegrenzt werden kann, daß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine Entscheidung darüber unabhängig vom Restanspruch möglich ist (MünchKomm.-ZPO/Musielak, § 301 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 301 Rdn. 7 m.w.N. in Fn. 18-20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 3). Davon kann im vorliegenden Rechtsstreit, der die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Gegenstand hat, nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung dieser Frage ist von dem rechtlichen Verhältnis, in dem Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
stehen, und dem Umfang der Rechtskraft des darauf ergehenden Urteils abhängig.

Der Senat hat im Urteil vom 17. Februar 1997 (II ZR 41/96, ZIP 1997, 732, 733) ausgeführt, daß beide Klagen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann, verfolgen. Zu Recht ist im Schrifttum darauf hingewiesen worden, daß die verschiedenen Wege, auf denen dieses Ziel erreicht werden kann – durch die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder durch die Anfechtung des vorerst wirksamen, jedoch vernichtbaren Gesellschafterbeschlusses -, nicht entscheidend sind. Sie beruhen auf gesetzlichen Vorgaben, die das Ergebnis – Wirksamkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses – nicht beeinflussen (vgl. GroßKomm./K. Schmidt, AktG, 4. Aufl., § 246 Rdn. 61; K. Schmidt, JZ 1977, 770, 771; Hüffer in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 246 Rdn. 23; Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 246 Rdn. 14). Im Hinblick auf die Identität des mit der Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verfolgten Rechtsschutzzieles ist es als eine vom Gericht durch Subsumtion zu beantwortende, revisionsgerichtlicher Entscheidung zugängliche Rechtsfrage anzusehen, ob die Vorschrift des § 248 oder die des § 249 AktG Anwendung findet. Daraus ist die Schlußfolgerung zu ziehen, daß der Tatrichter den angegriffenen Beschluß anhand des gesamten von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalts auf seine Nichtigkeit hin zu überprüfen hat, unabhängig davon, ob die Klägerseite die Gründe unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit vorgetragen hat (vgl. Hüffer, AktG aaO § 246 Rdn. 14). Eine Teilung des Streitgegenstandes danach, ob der Sachvortrag die Voraussetzungen der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit erfüllt, scheidet daher aus.

Das Ergebnis der vorstehenden Überlegungen steht im Einklang mit den Rechtskraftwirkungen des auf eine Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage hin ergehenden Urteils. Wird einer solchen Klage stattgegeben und wird das Urteil rechtskräftig, ist die Erhebung einer weiteren Klage – gleichgültig in welcher Form – ausgeschlossen. Wird sie rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, kommt diesem Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt Rechtskraftwirkung zu. Die Erhebung einer weiteren Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage mit identischem Sachverhalt ist unzulässig (Sen.Urt. v. 17. Februar 1997 aaO S. 733).

 

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Einheitlicher Streitgegenstand, Identischer Streitgegenstand, Klageanträge bei Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Verhältnis von Feststellungs- Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Wirkung für und gegen jedermann