Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 83/09

HGB §§ 119, 161

a) Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist.

b) Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen ist, hängt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Allein die Vereinbarung einer „Anfechtungsfrist“ bedeutet nicht, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.

c) Die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Personengesellschaften ist nicht auf Publikumsgesellschaften oder Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern beschränkt; eine entsprechende Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).

Schlagworte: