§ 894 ZPO, § 46 GmbHG, § 39 Abs 1 GmbHG
Nach Ansicht der Vorinstanzen folgt die Verpflichtung der Beklagten zu 5, die Neubestellung des Klägers zum Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden, ohne weiteres aus der Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 4, den Kläger zum weiteren Geschäftsführer der Beklagten zu 5 zu bestellen. Dabei wird verkannt, daß nach § 894 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils zwar die auf Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer gerichtete Erklärung der Beklagten als abgegeben gilt, damit der Kläger aber noch nicht zum Geschäftsführer bestellt ist. Das rechtskräftige Urteil ersetzt lediglich die Stimme, die der verurteilte Gesellschafter abzugeben hat, nicht aber den Gesellschafterbeschluß; dieser liegt erst vor, wenn in dem nach der Satzung vorgesehenen Verfahren alle Stimmen abgegeben worden sind und die Feststellung durch den Versammlungsleiter ergibt, daß der Beschlußgegenstand die erforderliche Mehrheit der Stimmen gefunden oder nicht gefunden hat. Nach § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 5 fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Versammlungen, deren Einberufung im § 8 und deren Beschlußfähigkeit im § 7 der Satzung geregelt sind. Die durch Urteil nach § 894 ZPO ersetzte Willenserklärung ist erst zugegangen, wenn sie demjenigen mitgeteilt wird, der die Versammlung leitet (vgl. BGHZ 48, 163, 174). Leiter ist nach § 7 Abs. 3 der Satzung wiederum einer der Stammesvertreter. Solange in einer solchen Versammlung der Kläger nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, kommt eine Anmeldung nach § 39 Abs. 1 GmbHG nicht in Betracht. Auf die Revision der Beklagten zu 5 war die Klage deshalb insoweit abzuweisen.
Schlagworte: Ausübung des Stimmrechts, Beschlussmängelklage, Bestellung zum Geschäftsführer, Drohender Verstoß gegen Stimmpflicht, einstweilige Verfügung, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Stimmabgabe, Stimmpflichten, Versammlungsleiter, Zustimmungspflicht