HGB § 27; BGB § 419
a) Ein Kommanditist, der dadurch zum Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens wird, dass er die Beteiligung seines einzigen, persönlich haftenden Mitgesellschafters erbt, haftet für die bisherigen Gesellschaftsverbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 27 HGB.
b) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist die Haftung – vom Privatvermögen des Erblassers abgesehen – entsprechend § 419 Abs. 2 BGB auf den Bestand des übergegangenen Gesellschaftsvermögens beschränkt.
Schlagworte: Anwachsung, Handelsrecht, Kommanditist, Vermögensübertragung