GmbHG §§ 30, 31; DMBilG §§ 25, 60
Die §§ 30, 31 GmbHG sind auf Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen Gesellschaften unter Einschluss der Gewährung von Sicherheiten nicht anwendbar, sondern werden insoweit durch § 25 Abs. 5, 6 DMBilG verdrängt.
Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung