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BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 79/75

§ 43 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG

a) Über die Entlastung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Entlastung
Entlastung des Geschäftsführers
darf ein Gesellschafter, mit dem der Geschäftsführer im Entlastungszeitraum für die GmbH ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, jedenfalls dann mit abstimmen, wenn der Beschluß nicht gerade dieses Geschäft betrifft, sondern die Entlastung allgemein ausspricht.

b) Ein Entlastungsbeschluß befreit den Geschäftsführer im allgemeinen nicht von der Pflicht, sich um die Abwendung von Nachteilen zu bemühen, die der Gesellschaft durch ein der Entlastung vorausgegangenes pflichtwidriges Verhalten entstanden sind oder zu entstehen drohen.

c) Hat der Geschäftsführer diese Pflicht verletzt, so mißbrauchen Gesellschafter, die seiner erneuten Entlastung zustimmen, ihr Stimmrecht, wenn sie mit dem Geschäftsführer zum Schaden der Gesellschaft und zum eigenen Vorteil zusammengewirkt haben.

d) Legt man diese Darstellung zugrunde, so hatte Chr.E. seine Pflicht zu sorgfältiger Geschäftsführung (§ 43 Abs 1 GmbHG) verletzt. Denn ein Geschäftsführer muß in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und Wehe und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge haben (Urt d Sen v 8.5.67 – II ZR 126/65, LM BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
Nr 14). Bestand daher Aussicht, Gelände, das die Beklagte für ihren Betrieb brauchte, günstig für sie zu erwerben, so hatte sich der Geschäftsführer mit aller Sorgfalt darum zu bemühen. Davon durfte er nur dann absehen, wenn das Objekt für die Beklagte offensichtlich nicht in Betracht kam oder die Gesellschafter sich nach erschöpfender sachlicher Unterrichtung dagegen ausgesprochen hatten; beides war nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Selbst wenn die Beklagte allein nicht genügend Mittel für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks gehabt hätte, wäre zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben nicht wenigstens in Partnerschaft mit der EWE oder einem anderen Geldgeber durchgeführt werden konnte. Im Zweifel war eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Keinesfalls durfte der Geschäftsführer hinter dem Rücken der Klägerin und ihres Bruders das Geschäft einem anderen Unternehmen zuschieben, an dem er selbst beteiligt ist und das als Vermögensverwaltungsgesellschaft das Gelände gar nicht für eine eigene Produktion benötigte, sondern es mit Gewinn an die Beklagte vermieten sollte, für die das vorteilhafte Angebot eigentlich bestimmt war.

Schlagworte: Abgeleitetes Wettbewerbsverbot, Ausschluss von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen, Beseitigung schädlicher Folgen trotz Entlastung, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Geschäftsführer Entlastung, Stimmrechtsausschluss, Stimmrechtsmissbrauch, Treuepflicht in der GmbH, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter