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BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 81/76

§ 47 Abs 4 GmbHG

a) Der Grundsatz, daß ein GmbH-Gesellschafter, der zugleich Alleingesellschafter eines anderen Unternehmens ist, über ein Rechtsgeschäft zwischen den beiden Unternehmen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht mit abstimmen darf, gilt entsprechend für das Stimmrecht von drei Mitgliedern der GmbH, die alle Anteile an dem anderen Unternehmen innehaben.

b) Ein Gesellschafterbeschluß, durch den der Geschäftsführer zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter nur ermächtigt und nicht angewiesen wird, unterliegt der Vorschrift des GmbHG § 47 Abs 4 S 2 mindestens dann, wenn diese Ermächtigung nach der Satzung erforderlich ist und sowohl der genaue Inhalt des Geschäfts als auch die daran Beteiligten festgelegt sind. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts durften die Geschwister E. bei dem mit der Klage beanstandeten Gesellschafterbeschluß vom 20. März 1975 gemäß § 47 Abs 4 S 2 GmbHG nicht mitstimmen, weil der Beschluß ein Rechtsgeschäft betraf, an dem sie als die Gesellschafter der E. beteiligt waren. Der Beschluß hatte zwar einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zum Gegenstand. Jedoch betraf er zugleich die Begründung vertraglicher Beziehungen zur E., wobei es gleichgültig ist, wie diese Beziehungen rechtlich näher zu kennzeichnen sind. Denn die Beklagte sollte das Darlehen nach außen hin gesamtschuldnerisch mit der E. aufnehmen, im Innenverhältnis aber nur für den auf sie entfallenden Teil des Darlehens haften; dabei blieb die dingliche Sicherung allein der E. überlassen. Eine solche rechtliche Gestaltung ließ sich nur im Wege vertraglicher Kontakte mit der E. verwirklichen. Der Beschluß setzte also die „Vornahme eines Rechtsgeschäfts“ mit der E. notwendigerweise voraus und erstreckte sich mit auf dieses Rechtsgeschäft. Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht das Stimmverbot des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG nach seinem Sinn und Zweck allgemein auf Fälle auszudehnen ist, in denen die Gesellschaft durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch gesamtschuldnerische Mitverpflichtung einem Gesellschafter Kredithilfe leistet, auch wenn damit nicht die Aufnahme rechtsgeschäftlicher Beziehungen zwischen ihr und dem Gesellschafter unmittelbar verbunden ist.

Das Berufungsgericht meint, die Aufnahme einer vertraglichen Verbindung zur E. sei für die Anwendung des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG einem Geschäftsabschluß mit den Geschwistern E. persönlich gleichzusetzen, weil diesen die E. gehört. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Dem § 47 Abs 4 S 2 GmbHG liegt der Gedanke zugrunde, daß von einem selbst am Geschäft Beteiligten nicht zu erwarten ist, er werde bei seiner Stimmabgabe die eigenen Belange denen der GmbH nachstellen (BGHZ 51, 209, 215). Dieser Gedanke kann freilich nicht zu einem Stimmrechtsausschluß immer dann führen, wenn sich ein Gesellschafter überhaupt in einem Interessenkonflikt befindet; eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könnte ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen. Das schließt aber nicht aus, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG in bestimmten typischen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Gesellschafter mit einem als Geschäftsgegner der GmbH in Aussicht genommenen fremden Unternehmen zwar nicht rechtlich identisch, wohl aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, daß man sein persönliches Interesse dem dieses Unternehmens völlig gleichsetzen kann. So kommt das Stimmverbot auch dann in Frage, wenn ein Mitglied der GmbH Alleingesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, mit der die GmbH ein Geschäft abschließen soll, oder wenn es einer als Geschäftsgegnerin vorgesehenen Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter angehört. Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte unternehmerische Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit dem fremden Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (Urt d Sen v 29.3.73 – II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr 20). Ein solches Interesse ist auch hier durch die gemeinsame Eigenschaft der Geschwister E. als wirtschaftliche Inhaber der E. begründet.

Allerdings wird es für einen Stimmrechtsausschluß nicht als ausreichend angesehen, daß der Gesellschafter an einer juristischen Person, mit der die GmbH kontrahieren soll, nur irgendwie – zB als Minderheitsaktionär – beteiligt ist (BGHZ 56, 47, 53 mwN). Ein solcher Gesellschafter mag mit dem Wohl und Wehe des anderen Unternehmens allein aufgrund seiner Beteiligung daran nicht immer so eng verbunden sein, daß man ihn und das Unternehmen als Einheit betrachten und deshalb generell davon ausgehen könnte, er werde sein hierdurch geleitetes Interesse bei einer Abstimmung über das der GmbH stellen. Hier kommt aber hinzu, daß sich sämtliche Anteile an der E. in den Händen der drei Geschwister E. befinden. Aufgrund dieser gemeinsamen Unternehmerstellung bilden sie innerhalb der Beklagten eine besondere Gruppe, die sich durch ihre einheitliche Ausrichtung auf einen anderweitigen Geschäftsbetrieb von den übrigen Gesellschaftern abhebt. Dies rechtfertigt es, sie und die ihnen gehörige E. interessenmäßig als Einheit zu betrachten und deshalb auch jeden einzelnen von ihnen hinsichtlich seines Stimmrechts ebenso zu behandeln wie den Alleingesellschafter eines mit der GmbH kontrahierenden Unternehmens. Hiergegen kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, die Gefahr einer für die Beklagte nachteiligen Stimmabgabe sei bei den Geschwistern E. nicht in gleichem Maße wie bei dem einzigen Gesellschafter eines anderen Unternehmens gegeben, weil die E. keinem von ihnen allein gehöre und selbst bei Annahme eines gemeinsamen Interesses dessen einheitliche Ausübung rechtlich nicht gesichert sei. Ein erheblicher Interessenwiderstreit und eine durch ihn drohende Schädigung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Schädigung der Gesellschaft
sind nicht erst dann zu befürchten, wenn die Gesellschafter, die das fremde Unternehmen wirtschaftlich tragen, sich rechtlich zu einem gemeinschaftlichen Vorgehen innerhalb der GmbH verbunden haben. Es genügt die erfahrungsgemäß begründete Erwartung, daß diese Gesellschafter in allen Angelegenheiten, die „ihr“ Unternehmen berühren, in der Regel zusammengehen und dabei im Zweifel eher geneigt sein werden, zugunsten dieses Unternehmens und zu Lasten der GmbH zu entscheiden, an der sie nicht allein beteiligt sind. Die Gefahr einer solchen einheitlichen Interessenverfolgung zum Schaden der GmbH wird auch nicht schon durch die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten unter den Trägern des gemeinsamen unternehmerischen Fremdinteresses ausgeschaltet. Denn wenn, wie hier, über ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu beschließen ist, kann im allgemeinen die Frage eines Stimmrechtsausschlusses bei dem vorliegenden Sachverhalt überhaupt nur dann praktisch bedeutsam werden, wenn die Mehrheit der an dem fremden Unternehmen beteiligten Gesellschafter – hier also wenigstens zwei von ihnen – aus der Sicht dieses Unternehmens das Geschäft für vorteilhaft halten. Das so festgelegte Vertragsinteresse würde dann nahezu zwangsläufig zur gleichen Stimmabgabe mindestens dieser Gesellschafter in der GmbH führen, wenn sie dort stimmberechtigt wären. Damit wäre aber im Ergebnis stets eine einheitliche Interessenverfolgung zugunsten des fremden Unternehmens und möglicherweise zum Nachteil der GmbH tatsächlich gewährleistet. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Geschwister E. wirklich in allen Fällen einheitlich zum Vorteil der E. abstimmen. Denn die Frage eines Stimmrechtsausschlusses läßt sich nur allgemein danach beurteilen, wie sich ein Gesellschafter bei der hier gegebenen Interessenverknüpfung typischerweise zu verhalten pflegt. Es ist daher gleichgültig, daß Frau W. sich bei dem mit der Klage angegriffenen Beschluß der Stimme enthalten hat, was im übrigen das Ergebnis ohnehin nicht beeinflussen konnte. Die Rechtsstellung der Geschwister E. als alleinige Gesellschafter der E. führt hiernach dazu, das Geschäftsinteresse der E. mit ihrem eigenen gleichzusetzen und es darum so anzusehen, wie wenn sie persönlich an dem Darlehensgeschäft iS des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG beteiligt gewesen wären.

Nach dem Wortlaut des Beschlusses wurde die Geschäftsleitung der Beklagten lediglich „ermächtigt“ und nicht angewiesen, das Darlehen zusammen mit der E. aufzunehmen. Ohne diese Ermächtigung durfte der Geschäftsführer jedoch nach der Satzung der Beklagten (§ 10 Abs 1 Nr 4) den Kredit nicht eingehen. Der Gesellschafterbeschluß nahm ihm also nicht nur die Verantwortung für das Geschäft ab, sondern ermöglichte es überhaupt erst, wobei sowohl der genaue Inhalt des Geschäfts als auch die daran Beteiligten festgelegt waren. Mindestens bei dieser Sachlage unterliegt ein Ermächtigungsbeschluß auch dann, wenn von ihm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach außen nicht abhängt, der nach Wortlaut und Zweck hier eindeutig zutreffenden Vorschrift des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG (Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S 255ff; Scholz, GmbHG 5. Aufl § 47 Anm 18; wohl auch Schmidt in Hachenburg, GmbHG 13. Aufl § 19, 19c am Ende; vgl ferner die Urt d Sen v 29.3.73 aaO zu 1, 5 u v 15.12.75 – II ZR 17/74, WM 1976, 204; aM – ohne zu differenzieren – Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl § 47 Anm 5B unter Hinweis auf RGZ 108, 322, 326).

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