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BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 – II ZR 23/91

§ 43 Abs 2 GmbHG, § 29 Abs 1 ZPO, § 826 BGB

a) Für auf GmbHG § 43 Abs 2 gestützte Ansprüche wegen fehlerhafter Erfüllung von Geschäftsführerpflichten ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (ZPO § 29 Abs 1) am Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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begründet.

Die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist nicht deliktsrechtlicher Natur (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 36 II 4 a), sie knüpft vielmehr an die organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer an, die durch die nur mit Zustimmung des Betroffenen mögliche Berufung zum Geschäftsführer begründet wird. Auf ein solches nicht gesetzlich begründetes Verpflichtungsverhältnis ist § 29 ZPO anwendbar (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 29 Rdn. 2; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 29 Rdn. 6).

b) Daß Ansprüche aus § 43 GmbHG und § 826 BGB nebeneinander bestehen können, ist nicht zweifelhaft (Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 – II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1397; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 43 Rdn. 3).

c) Da die GmbH allein die Aufgabe hatte, die Geschäfte der Gemeinschuldnerin zu führen, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Senats die Schutzwirkung des zwischen der GmbH und den Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses auch auf die Kommanditgesellschaft (BGHZ 75, 321, 323; 76, 326, 337; Sen.Urt. v. 17. März 1980 – II ZR 85/79, WM 1980, 593; v. 16. Februar 1981 – II ZR 49/80, WM 1981, 440 ff., vgl. ferner BGHZ 100, 190, 193). Auf die im Schrifttum erörterte Frage, ob der Schutzwirkungsgedanke auch dann trägt, wenn die Wahrnehmung der Pflichten als Komplementärin nicht die „wesentliche“ Aufgabe der GmbH ist (vgl. Scholz/U.H. Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 264), kommt es nicht an, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

d) Schließlich steht der Inanspruchnahme der Beklagten auch § 46 Nr. 8 GmbHG nicht entgegen. Bei der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats einer solchen Beschlußfassung (BGHZ 76, 326, 338) nicht. Im Konkurs wird dieses Recht im übrigen vom Konkursverwalter ausgeübt (vgl. für die Genossenschaft: Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 – II ZR 73/58, LM Nr. 2 zu § 39 GenG; ferner Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 89; Lutter/Hommelhoff aaO § 46 Rdn. 22), dessen Entschließung jedenfalls in der Abtretung der wegen fehlerhafter Geschäftsführung bestehenden Ansprüche an den Kläger zu sehen wäre.

e) Die Beklagten hatten als Geschäftsführer in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht ihren eigenen Nutzen im Auge zu haben (Sen.Urt. v. 21. Februar 1983 – II ZR 183/82, WM 1983, 498 f. m.w.N.; v. 12. Juni 1989 aaO). Nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers ist ihr Verhalten diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Sowohl eine Belieferung der R. b.v. zu nicht kostendeckenden Preisen, als auch die Gewährung von unberechtigten Skonti, die Übernahme von nicht geschuldeten Frachtkosten sowie die verdeckte Provisionszahlung an die R. b.v. verstießen gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Das gleiche gilt auch, soweit entgegen den von der Kommanditgesellschaft erteilten Vorgaben, Isolierglasscheiben an die R. b.v. zu einem Preis geliefert wurden, der auch unter Berücksichtigung des höchsten üblichen Rabatts unter dem Marktpreis lag, womit der von dem Beklagten zu 2) geführten holländischen Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet wurde, auf Kosten der N. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zusätzliche Gewinne zu erzielen. Ein Pflichtenverstoß kann schließlich auch darin liegen, daß die Beklagten nicht eine Entscheidung der Gesellschafter herbeigeführt haben, ob auf dem eingeschlagenen, aber ständige Verluste hervorrufenden Weg fortgefahren werden sollte, nachdem sich die mangelnde Tragfähigkeit des ursprünglichen Konzepts erwiesen hat. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, ob der Kläger eingeschaltet war und von der angeblich fehlerhaft arbeitenden Verschnittoptimierungsanlage gewußt, ihre weitere Verwendung aber gebilligt hat, wie die Beklagten behauptet haben, sind in den Tatsacheninstanzen ebenfalls nicht geklärt worden.

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