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BGH, Urteil vom 10. Januar 2000 – II ZR 251/98

BGB §§ 611, 626; KSchG §§ 4, 13

a) Das als freies Dienstverhältnis begründete Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds wandelt sich nicht ohne weiteres mit dem Verlust der Organstellung infolge einer Verschmelzung in ein Arbeitsverhältnis um.

b) Bleibt ein derartiges Anstellungsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt als freies Dienstverhältnis bei Weiterbeschäftigung des ehemaligen Organmitglieds als stellvertretendes Vorstandsmitglied bestehen, so sind hierauf im Falle fristloser Kündigung weder die §§ 4, 13 KSchG über die Einhaltung einer Klagefrist noch die §§ 67, 68 BrbgPersVG über das Erfordernis der Mitwirkung des Personalrats anwendbar.

c) Für das Mitglied eines geschäftsführenden Organs liegt die Pflicht zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung auch ohne besondere Androhung auf der Hand; eine (arbeitsrechtliche) Abmahnung ist bei freien Dienstverhältnissen von Organmitgliedern nicht erforderlich (vgl.  BGH, Urteil vom 13. Juli 1998 – II ZR 131/97, WM 1998, 1779, 1780).

Schlagworte: Abmahnung, Anstellungsvertrag, Dienstverhältnis, Kündigung, Kündigungsschutzgesetz, Verschmelzung