§ 129 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 166 Abs 1 BGB, § 286 ZPO
Haben im für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28; vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 12). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen, und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43; vom 30. Juni 2001, aaO).
Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit