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BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 – II ZR 30/89

§ 25 BGB, § 39 BGB

a) Stützt sich ein Vereinsausschluß nicht auf einen in der Satzung namentlich benannten Ausschließungstatbestand, sondern auf den allgemeinen Grundsatz der Zulässigkeit der Lösung von Dauerrechtsverhältnissen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so entbindet dies nicht von dem Erfordernis, daß die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben soll, bereits im Ausschließungsverfahren eindeutig und konkret bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden.

b) Zu den Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der Ausschließungsgründe bei Fehlen einer eigenen Begründung des Ausschließungsbeschlusses.

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