GenG §§ 54, 63b
a) Im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Pflicht jeder Genossenschaft, einem Prüfungsverband anzugehören (§ 54 Abs. 1 GenG), ist § 63b Abs. 4 S. 1 GenG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ungeachtet des Rechts der Prüfungsverbände, auch die weiteren dort aufgeführten Tätigkeiten zu ihren satzungsmäßigen Verbandsaufgaben zu machen, gleichwohl eine auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung begrenzte Verbandsmitgliedschaft möglich bleiben muss.
b) Das einzelne Pflichtmitglied eines Prüfungsverbandes darf deshalb nicht gegen seinen Willen gezwungen werden, mit seinen Beiträgen eine in der Verbandssatzung vorgesehen, von ihm aber nicht gewünschte Wahrnehmung seiner außerhalb der gesetzlichen Pflichtprüfung liegenden Interessen durch den Verband mitzufinanzieren.
c) Hat das Mitglied einer der gemeinsamen Interessenwahrung (§ 63b Abs. 4 S. 1 GenG) dienenden Erweiterung des satzungsmäßigen Verbandszwecks über die Pflichtprüfung hinaus ursprünglich zugestimmt, so muss ihm das Recht bleiben, seine Mitgliedschaft später mit entsprechenden Folgen für seine Beitragspflicht erneut auf die Pflichtprüfung zu beschränken, wenn es diese Interessen künftig wieder eigenverantwortlich wahrnehmen will. Die Ausübung dieses Rechts kann im gesetzlich zulässigen Rahmen von der Satzung an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden werden.
Schlagworte: Genossenschaft, Gesellschaftsvertrag, Kündigung, Mitgliedschaftsrechte, Prüfungspflicht